Late debt-enforcement complaint declared inadmissible

7B.177/2003Tribunal Federal / Divisão Penal II18 de ago. de 2003Dismissed

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Z. filed a debt-enforcement supervisory complaint against a cantonal decision concerning a seizure notice and requested suspension plus legal aid. The Federal Court held that the ten-day deadline had expired on 28 July 2003 and that the complaint filed on 31 July 2003 was late. It further held that the debt-enforcement holidays did not apply because the cantonal authority merely dismissed the complaint and did not itself order an enforcement act. The complaint was therefore not entered into; the request for suspensive effect became moot, and legal aid was denied as hopeless.

Sumário Omnilex

Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 31 SchKG; Fristenlauf für die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und Nichtanwendbarkeit der Betreibungsferien. Die zehntägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und endet, fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, am nächsten Werktag. Die Betreibungsferien nach Art. 56 Abs. 1 SchKG verlängern die Frist nur, wenn die Aufsichtsbehörde selbst eine Betreibungshandlung anordnet; entscheidet sie lediglich über die Begründetheit oder tritt wegen Verspätung nicht ein, liegt keine Betreibungshandlung vor. Bei verspäteter Beschwerde ist auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einzutreten; unentgeltliche Rechtspflege setzt ein nicht aussichtsloses Rechtsmittel voraus (Art. 152 Abs. 1 OG).

Texto completo

{T 0/2}
7B.177/2003 /bnm

Urteil vom 18. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Nordmann, Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 30. Juli 2003 (Postaufgabe 31. Juli 2003) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 2003 sowie die Sistierung der ihm zugestellten Pfändungsankündigung. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Aufsichtsbehörde beantragt anlässlich der Aktenüberweisung (Art.80 OG) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Die Frist zur Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beträgt zehn Tage (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Bei ihrer Berechnung wird derjenige Tag nicht mitgerechnet, von welchem an die Frist zu laufen beginnt (Art. 31 Abs. 1 SchKG).
2.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Entscheid der Aufsichtsbehörde am 17. Juli 2003 entgegengenommen, was er auf der Empfangsbescheinigung unterschriftlich bestätigt hat. Die Frist hat damit am 18. Juli 2003 zu laufen begonnen und hat - weil der zehnte Tag (27. Juli 2003) auf einen Sonntag gefallen ist - erst am 28. Juli 2003 (Montag) geendigt (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die gemäss Poststempel am 31. Juli 2003 beim Postamt B.________ als "Lettre signature" aufgegebene Beschwerdeschrift erweist sich daher grundsätzlich als verspätet.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Frist sei durch die Betreibungsferien erstreckt worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die vom 15. bis 31. Juli dauernden Betreibungsferien sind für die Beschwerdefrist an das Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Aufsichtsbehörde selbstständig in das Verfahren eingreift und dem Betreibungsamt die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreibt; nicht aber, wenn sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheidet (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). Im vorliegenden Fall ist die Aufsichtsbehörde wegen Fristversäumnis überhaupt nicht auf die Beschwerde eingetreten. Damit stellt dieser Entscheid keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 SchKG dar, so dass die Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht haben.
3.
Damit kann auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das (sinngemässe) Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
4.
Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung gestellt. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt kann sich unter Umständen auch im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht als notwendig erweisen (BGE 122 III 392 E. 3c S. 394). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht erfüllt: Die Bestellung eines Rechtsbeistandes bedingt nämlich, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 OG), was hier nicht gegeben ist, nachdem auf die Eingabe nicht eingetreten werden konnte. Daher ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit es gestützt auf die grundsätzliche Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1 SchKG) nicht ohnehin gegenstandslos ist. Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Palavras-chave

debt enforcementappeal deadlineholiday periodinadmissibilitylegal aidsuspensive effect

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Questão jurídica principal

Whether the federal debt-enforcement complaint was filed within the statutory deadline.

Decisão extraída

The complaint was late because the deadline ended on 2003-07-28 and the filing occurred only on 2003-07-31.

Fundamentação extraída

The ten-day period under Art. 19(1) SchKG began on 2003-07-18, after receipt on 2003-07-17. Because the tenth day fell on a Sunday, the deadline extended to Monday 2003-07-28. The filing date was therefore out of time.

Questão jurídica principal

Whether the debt-enforcement holidays extended the federal complaint deadline.

Decisão extraída

No. The debt-enforcement holidays did not apply because the cantonal authority merely decided a complaint and did not itself order a debt-enforcement act.

Fundamentação extraída

Holidays under Art. 56(1) SchKG affect the federal complaint deadline only when the supervisory authority intervenes directly by instructing the debt office to perform a debt-enforcement act, not when it merely rules on the merits or dismisses a complaint as untimely.

Questão jurídica principal

Whether the request for provisional suspension of the seizure notice became moot.

Decisão extraída

Yes. Once the complaint was declared inadmissible, the suspension request lost its purpose.

Fundamentação extraída

The merits were not examined due to lateness, so the requested suspensive effect no longer had an independent object.

Questão jurídica principal

Whether free legal aid and counsel should be granted.

Decisão extraída

No. The complaint was hopeless, so the statutory condition for appointed counsel was not met.

Fundamentação extraída

Under Art. 152(1) OG, legal aid requires that the complaint not be devoid of prospects of success. Since the filing was inadmissible, this requirement was absent.

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