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7B.170/2006 ΓÇó SchKG complaint inadmissible for lack of proper reasoning
7B.170/2006Tribunal Federal / Divisão Penal II27 de set. de 2006Inadmissible
X.________ challenged a cantonal supervisory decision concerning foreclosure warnings in two enforcement proceedings. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to satisfy Art. 79(1) OG because it did not specify the requested amendment and did not substantiate any violation of federal law, but only asked for a new assessment. The court also noted that the Art. 19(1) SchKG time limit is a forfeiture period, so no extension for later submissions was possible. The complaint was therefore not entered upon. No costs were imposed because the SchKG complaint procedure is generally free of charge.
Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; Anforderungen an die SchKG-Beschwerde und Unverlängerbarkeit der Beschwerdefrist. Die Beschwerdefrist nach Art. 19 Abs. 1 SchKG ist eine Verwirkungsfrist; nach Ablauf eingereichte Ergänzungen bleiben unbeachtlich, auch wenn sie in der rechtzeitig erhobenen Beschwerde angekündigt worden sind (E. 1). Die Beschwerdeschrift hat den beantragten Entscheidungsumsturz zu bezeichnen und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze wie verletzt sein sollen; blosse Begehren um „neue Beurteilung“ genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 79 Abs. 1 OG). Wird diesen Mindestanforderungen nicht entsprochen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
{T 0/2}
7B.170/2006 /blb
Urteil vom 27. September 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Konkursandrohung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. August 2006 (SKA 06 16).
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 21. August 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ betreffend die Konkursandrohung vom 28. Juni 2006 in der Betreibung Nr. xxxx (Betreibungsamt Ilanz) nicht eingetreten und seine Beschwerde gegen die Konkursandrohung von 28. Juni 2006 in der Betreibung Nr. yyyy (Betreibungsamt Ilanz) abgewiesen wurde,
in die Beschwerde vom 8. September 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustelldatum: 30. August 2006) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen hat,
in Erwägung,
dass es sich bei der Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wird (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
dass der Beschwerdeführer daher in seiner Beschwerdeschrift vergeblich (sinngemäss) die Verlängerung der Beschwerdefrist zur Einreichung von weiteren Unterlagen und Eingaben verlangt,
dass in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG),
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift darauf beschränkt, eine "neue Beurteilung des Falles" zu verlangen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG, vertreten durch V.________ AG), dem Betreibungsamt Ilanz und dem Kantonsgericht Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: