Validity of service of payment orders by mailbox delivery

7B.161/2002Tribunal Federal / Divisão Penal II28 de out. de 2002Dismissed

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Resumo Omnilex

Z. challenged the service of two payment orders in enforcement proceedings in Bern, arguing that placing them in his mailbox was invalid and that constitutional and formal defects made service void. The Federal Court held that, unlike earlier case law, the debtor had been personally confronted with the delivery attempt and had expressly refused acceptance. In that situation, mailbox delivery was valid. The lack of a handwritten note 'refused acceptance' on the retained copies did not violate Art. 72(2) SchKG, and there was no duty to first serve by post. The constitutional complaints were inadmissible in this procedure. The complaint was dismissed insofar as admissible, and the proceeding remained free of costs, subject to the statutory warning about abusive filings.

Sumário Omnilex

Art. 72 Abs. 2 SchKG; Zustellung des Zahlungsbefehls durch Einwurf in den Briefkasten nach vorgängiger persönlicher Übergabeversuch und Annahmeverweigerung. Nach erfolglosem persönlichem Zustellversuch und ausdrücklicher Annahmeverweigerung des Betriebenen kann die spätere Hinterlegung im Briefkasten als gültige Zustellung genügen; die gegenteilige Konstellation von BGE 117 III 7 betrifft den Fall fehlenden unmittelbaren Kontakts. Das Unterlassen des Vermerks 'Annahme verweigert' auf den Ausfertigungen begründet unter diesen Umständen keine Verletzung von Art. 72 Abs. 2 SchKG. Verfassungsrügen sind im Beschwerdeverfahren nach SchKG unzulässig und dem staatsrechtlichen Rechtsmittel vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG).

Texto completo

{T 0/2}
7B.161/2002 /min

Urteil vom 28. Oktober 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Zustellung von Zahlungsbefehlen

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2002 reichte Z.________ eine Beschwerde "hinsichtlich der rechts-ungültigen Übergabe des Zahlungsbefehls und/oder von Zahlungsbefehlen in den Briefkasten vom 05. Juli 2002" ein. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern behandelte die Eingabe als Beschwerde gegen die Zustellung der Zahlungsbefehle in den beim Betreibungs- und Konkursamt W.________ hängigen Betreibungen Nrn. xxx (eingeleitet von der Ausgleichskasse des Kantons Bern) und yyy (eingeleitet von der Krankenkasse V.________) und erkannte am 5. August 2002, die Beschwerde werde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden könne.

Z.________ nahm diesen Entscheid am 8. August 2002 in Empfang. Mit einer vom 17. August 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und (sinngemäss) festzustellen, dass die Zustellung der Zahlungsbefehle nichtig sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen zur Beschwerde angebracht. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Der Beschwerdeführer wirft verschiedenen Amtsstellen Verstösse gegen Bestimmungen der Bundesverfassung vor. Sollten sich diese Rügen auch gegen die kantonale Aufsichtsbehörde richten, wäre darauf nicht einzutreten: Für Rügen der genannten Art ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]).
3.
3.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hält fest, dass der Betreibungsweibel mehrmals versucht habe, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx zuzustellen. Eine Aufforderung, den Zahlungsbefehl auf dem Amt abzuholen, sei unbeachtet geblieben, worauf das Betreibungsamt die Ortspolizei mit der Zustellung beauftragt habe. In der (später eingeleiteten) Betreibung Nr. yyy sei Letzteres anscheinend direkt geschehen. Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausgeführt habe, er habe dem mit der Zustellung beauftragten Herrn T.________ am 10. Juni 2002 erklärt, er werde keine Zahlungsbefehle unterzeichnen. Das Gleiche habe der Beschwerdeführer dann noch schriftlich in einem Protokoll über das am erwähnten Tag Abgelaufene bekannt gegeben. Als Herr T.________ am 5. Juli 2002 dann ein weiteres Mal versucht habe, die Betreibungsurkunden zu übergeben, habe der Beschwerdeführer wiederholt, dass er keine Zahlungsbefehle entgegennehme, worauf Herr T.________ diese in einem Umschlag in den Briefkasten gelegt habe. In Anbetracht der gegebenen Umstände seien die Zahlungsbefehle damit gültig zugestellt worden.
3.2 Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:

Es trifft zu, dass die erkennende Kammer in dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 117 III 7 ff. das Einwerfen des Zahlungsbefehls in den Briefkasten des Betriebenen nicht als rechtswirksame Zustellung erachtet hat. Im Unterschied zum vorliegenden Fall war dem Einwurf indessen nicht ein persönlicher Kontakt zwischen dem Zustellbeamten und dem Schuldner unmittelbar vorangegangen. Es hatte sich dort so verhalten, dass der Betriebene dem Betreibungsbeamten, der ihn telefonisch auf die Zahlungsbefehle aufmerksam gemacht und ihm deren persönliche Übergabe angekündigt hatte, erklärt hatte, er werde seine Wohnungstüre nicht öffnen. Darin vermochte die Kammer keine eigentliche Annahmeverweigerung zu erkennen. Dass sie unter Verhältnissen, wie sie hier vorlagen, anders entschieden hätte, ergibt sich aus ihrer Feststellung, im kantonalen Entscheid fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent im Augenblick, wo ein Angestellter des Betreibungsamtes oder ein Postbote ihm die Zahlungsbefehle hätte aushändigen wollen, deren Annahme tatsächlich verweigert hätte (E. 3b S. 10).

Das Betreibungsamt hat davon abgesehen, auf den von ihm zurückbehaltenen Zahlungsbefehlsexemplaren den Vermerk "Annahme verweigert" anzubringen. Unter den hier gegebenen Umständen liegt darin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 72 Abs. 2 SchKG, wonach der Zustellbeamte auf den Ausfertigungen des Zahlungsbefehls zu bescheinigen hat, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist.

Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis darauf, dass nie versucht worden sei, die Zahlungsbefehle postalisch zuzustellen. Dass das Betreibungsamt von Bundesrechts wegen verpflichtet gewesen wäre, die Post in Anspruch zu nehmen, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Allerdings rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung eine Busse (bis 1'500 Franken) sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 zweiter Satz SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt W.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementservice of processpayment orderrefusal of acceptancemailbox deliveryconstitutional complaintprocedural admissibility

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the payment orders were validly served when, after prior personal contact and refusal to accept them, they were placed in the debtor's mailbox.

Decisão extraída

Yes. In these circumstances service was valid; the prior direct encounter and repeated refusal justified the mailbox delivery.

Fundamentação extraída

The court distinguished earlier case law where no immediate personal contact had preceded the mailbox delivery. Here, the debtor had already expressly refused to accept the payment orders when the officer attempted delivery, so the later deposit in the mailbox did not make the service invalid.

Questão jurídica principal

Whether the absence of a postal delivery attempt or of the annotation 'refused acceptance' on the retained copies violated federal law.

Decisão extraída

No. The omission did not breach Art. 72(2) SchKG, and the office was not required to use postal service.

Fundamentação extraída

Art. 72(2) SchKG requires certification of the date and recipient of service. On the given facts, the absence of the note 'refused acceptance' was not a federal-law defect, and there was no duty to first attempt postal service.

Questão jurídica principal

Whether constitutional grievances against various authorities were admissible in this complaint procedure.

Decisão extraída

No. Such grievances had to be raised by constitutional complaint, not by debt-enforcement complaint.

Fundamentação extraída

The court held that allegations of violations of the Federal Constitution fall outside this remedy and are reserved to the staatsrechtliche Beschwerde under Art. 43(1) and Art. 81 OG.

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