Debt enforcement complaint inadmissible; no review of legal aid refusal

7B.151/2004Tribunal Federal / Divisão Penal II18 de ago. de 2004Inadmissible

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The debtor challenged a seizure and the cantonal refusal to grant him legal aid and a stay of enforcement due to illness. The Federal Supreme Court held that the complaint could not be used to review the refusal of appointed counsel, since constitutional rights could only be invoked by constitutional complaint. The request concerning the stay of enforcement was also not examinable because no final cantonal decision existed on that point. The court therefore did not enter into the complaint and noted that the federal proceedings were free of charge, so legal aid was unnecessary and no party compensation was awarded.

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Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 43 Abs. 1 in conjunction with Art. 81 OG: In debt-enforcement supervisory complaints, alleged violations of constitutional rights cannot be reviewed; the refusal of unentgeltlicher Rechtsbeistand is cognizable only by constitutional complaint. A request concerning Rechtsstillstand or similar relief is inadmissible absent a final cantonal decision. Where the federal complaint proceedings are gratuitous under Art. 20a SchKG and Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, a request for unentgeltliche Rechtspflege becomes moot; no party compensation is due under Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG.

Texto completo

{T 0/2}
7B.151/2004 /bnm

Urteil vom 18. August 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Juli 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 11. März 2004 versandte das Betreibungsamt A.________ in den von den Versicherungen Y.________ AG gegen X.________ eingeleiteten Betreibungen die Pfändungsurkunde. Die hiergegen von X.________ am 19. März 2004 beim Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Beschwerde wurde am 19. Mai 2004 abgewiesen. Der dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2004 abgewiesen.
1.2 X.________ hat mit Eingabe vom 23. Juli 2004 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 15. Juli 2004. Sodann ersucht er um Rückweisung der Sache an das Obergericht bzw. Bezirksgericht Bülach, damit ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Für das Verfahren vor Bundesgericht stellt er das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht hat anlässlich der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingefordert.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat zum Begehren des Beschwerdeführers, ihm angesichts seines sehr schlechten Gesundheitszustandes eine angemessene Frist für eine detaillierte Rekursschrift einzuräumen, ausgeführt, die Fristbestimmung des Art. 18 SchKG lasse eine Begründung bzw. Ergänzung des Rekurses nach Fristablauf nicht zu. Im Übrigen setze sich der Rekurrent mit den Erwägungen des Bezirksgerichts in keiner Weise auseinander. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Ausführungen keine Einwendungen.
2.2 Im Weiteren hat die kantonale Aufsichtsbehörde erwogen, bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens hätten die Betreibungsbehörden die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, weshalb sich die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in aller Regel nicht als erforderlich erweise. Trotz seiner Krankheit gehe aus der vor dem Bezirksgericht eingereichten Rechtsschrift sowie aus dem Umstand, dass der Rekurrent gemäss seinen eigenen Angaben 26 Anwälte und Rechtshilfe-Organisationen angeschrieben habe, hervor, dass er durchaus in der Lage sei, seine Rechte selbst zu wahren. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei deshalb abzuweisen.
2.2.1 Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit diesen Ausführungen nicht auseinander, sondern ersucht - wie erwähnt - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Abs. 3 zweiter Satz). Auf das Begehren kann jedoch nicht eingetreten werden, denn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Die Weigerung des Obergerichts, einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, hätte deshalb nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden können. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG kann diese Rüge nicht gehört werden.
2.2.2 Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Gewährung eines Rechtsstillstandes wegen schwerer Krankheit. Zur Begründung hat er mehrere Arztatteste eingereicht; das letzte datiert vom 20. Juli 2004. Wie aus dem beigelegten Schreiben des Betreibungsamtes A.________ vom 24. Juni 2004 hervorgeht, wurde das Gesuch abschlägig beurteilt. Da mit Bezug auf dieses Vorbringen kein letztinstanzlicher Entscheid vorliegt, kann darauf nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementseizurelegal aidconstitutional complaintstay of enforcementadmissibilitysupervisory complaint

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Questão jurídica principal

Whether the complaint could challenge the refusal to appoint counsel as a matter of unentgeltliche Rechtspflege.

Decisão extraída

The challenge was not admissible in this debt-enforcement complaint; alleged violations of constitutional rights had to be raised by constitutional complaint.

Fundamentação extraída

Review of constitutional rights is unavailable under Art. 19 SchKG; the refusal of counsel could only be reviewed in a constitutional complaint under Art. 43(1) in conjunction with Art. 81 OG.

Questão jurídica principal

Whether the request for a stay of enforcement due to serious illness could be examined.

Decisão extraída

The court did not examine the request because no final cantonal decision on that issue was before it.

Fundamentação extraída

The record showed only that the enforcement office had rejected the request; without a last-instance decision, the Federal Court could not enter into the matter.

Questão jurídica principal

Whether the debt-enforcement complaint itself was admissible against the cantonal supervisory decision.

Decisão extraída

The complaint was not entered into.

Fundamentação extraída

The appellant did not effectively contest the cantonal reasoning, and the asserted grievances were either outside the scope of the complaint or lacked a final decision.

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