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7B.145/2006 ΓÇó Inadmissibility of debt-enforcement complaint; costs for abuse
7B.145/2006Tribunal Federal / Divisão Penal II6 de out. de 2006Inadmissible
X.________ AG in liquidation filed a federal debt-enforcement complaint against a cantonal supervisory decision that had upheld the nullity of a debt enforcement based on an alleged arbitral award. The Federal Supreme Court held that only the upper supervisory decision was appealable and that the appellant did not address that decision in a legally sufficient way. It therefore refused to enter upon the complaint. The request for suspensive effect became moot. Because the filing was found to be abusive and delaying, the court imposed a CHF 500 fee on the appellant.
Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG: Anfechtbar ist im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde; Rügen gegen den Entscheid der unteren Instanz sind unzulässig. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern lediglich kantonale Vorbringen wiederholt. Im Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerdeverfahren können trotz grundsätzlicher Kostenfreiheit bei mutwilliger oder rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 1 SchKG). Mit der Nicht-Eintretensentscheidung wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
{T 0/2}
7B.145/2006 /bnm
Urteil vom 6. Oktober 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach,
8023 Zürich.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 26. Juli 2006.
Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. Juli 2006, womit der Rekurs der X.________ AG in Liquidation abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, den diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (6. Abteilung) vom 26. Juni 2006 betreffend die Nichtigkeit der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 eingereicht hatte,
in die Eingabe der X.________ AG in Liquidation vom 14. August 2006, mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 26. Juli 2006 verlangt (Antrag Nr. 23) und um aufschiebende Wirkung ersucht wird (Antrag Nr. 2),
in Erwägung,
dass von vorneherein auf die Anträge 1 und 3-22 der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden kann, da sie mit dem angefochtenen Entscheid nichts zu tun haben oder nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG (dazu BGE 119 III 49 E. 1) begründet werden,
dass das Obergericht unter Hinweis auf den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde ausführt, bei dem von der Beschwerdeführerin zur Begründung der Betreibungsforderung eingereichten Urteil des "Schiedsgerichts A.________" handle es sich um ein Scheinurteil, welches absolut nichtig sei,
dass die Vorinstanz ausführt, der Beschluss des Bezirksgerichts erweise sich in Begründung und Dispositiv als zutreffend, denn das fragliche Schiedsgerichtsurteil nehme weder im Rubrum noch im Dispositiv Bezug auf den Rekursgegner persönlich,
dass im Weiteren es nicht im Belieben der Rekurrentin bzw. des gerichtsnotorisch hinter ihr stehenden Y.________ stehe, mittels angeblich rechtskräftigen Schiedsgerichtsurteilen Forderungstitel gegen missliebige Amtspersonen zu konstruieren, quasi aus Rache für subjektiv erlebtes Unrecht, zumal sich die Betroffenen offensichtlich und eindeutig nicht diesem Schiedsgericht unterworfen hätten (vgl. SJZ 102/2006, S. 186-188),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Urteil vom 26. Juni 2006, also den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als "Fehlurteil" kritisiert,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nur das Urteil der oberen Aufsichtsbehörde Anfechtungsobjekt bildet, weshalb die Ausführungen unzulässig sind,
dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dartut, inwiefern das Urteil des Obergerichts Bundesrecht verletzen soll (Art. 79 Abs. 1 OG),
dass im Übrigen die Seiten 10.2-42 der vorliegenden Beschwerde inhaltsgleich mit der kantonalen Eingabe (S. 10-42) vom 19. Juli 2006 sind,
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),
dass die Beschwerdeführerin jedoch wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), denn mit dem Weiterzug der Sache an das Bundesgericht war nicht eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid beabsichtigt, sondern wird bloss eine Verfahrensverzögerung bezweckt,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungsamt Zürich 10, Wipkingerplatz 5, Postfach, 8037 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: