Debt-enforcement complaint dismissed for lack of substantiation

7B.14/2005Tribunal Federal / Divisão Penal II26 de jan. de 2005Inadmissible

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Resumo Omnilex

The debtor sought federal review of a cantonal supervisory decision that had refused to hear his complaint against the sale of a seized truck and the seizure of CHF 500 from the surplus. The Federal Court held that the appeal was not sufficiently reasoned: the appellant did not identify any violated federal provisions and did not engage with the cantonal authority's non-entry reasoning. As a result, the court did not examine the merits of the enforcement measures and declared the complaint inadmissible. The proceedings were in principle free of charge.

Sumário Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen der SchKG-Beschwerde vor Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und inwiefern die Verletzung besteht. Eine Eingabe, die bloss die eigene Lage schildert oder die Vollstreckbarkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Betreibungshandlungen bestreitet, ohne sich mit der tragenden Begründung des kantonalen Nichteintretensentscheids auseinanderzusetzen, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf eine derart unbegründete Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. BGE 119 III 49 E. 1).

Texto completo

{T 0/2}
7B.14/2005 /bnm

Urteil vom 26. Januar 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand
Verwertung eines Motorfahrzeuges,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 2. Dezember 2004 (JA 2004/41).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt A.________ versteigerte am 1. September 2004 in den von der Versicherung Y.________ gegen X.________ angehobenen Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 den gepfändeten Lieferwagen, wobei sich ein Verwertungsüberschuss ergab. Am 5. Oktober 2004 pfändete das Betreibungsamt von diesem Verwertungsüberschuss den Betrag von Fr. 500.-- in der weiteren, von der gleichen Gläubigerin eingeleiteten Betreibung Nr. 3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche auf die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 nicht eintrat.

X.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 9. Dezember 2004) mit Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2004 (Poststempel gemäss Mitteilung der Aufsichtsbehörde) - nach Bestätigung vom 12. Januar 2005 auf eine Nachfrage der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Januar 2005 hin - rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Verwertung seines Lieferwagens sowie der Pfändung des Verwertungserlöses.

Die Aufsichtsbehörde schliesst ohne weitere Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er könne unverschuldet seine Krankenkassenrechnungen nicht bezahlen und infolge eines Unfalls nicht arbeiten; im Übrigen sei sein Fahrzeug unter dessen Wert versteigert worden. Die Aufsichtsbehörde hat ihren Nichteintretensentscheid vorab damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften rüge und mit der Bestreitung der Vollstreckbarkeit der Forderungen nicht mehr gehört werden könne. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ebenso wenig legt er schliesslich dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die Verwertung des Pfändungsgegenstandes sowie die Pfändung des Verwertungserlöses durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden seien. Auf die nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementstandingsubstantiationnon-entryseizure of surplussale of seized propertyadmissibility

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Questão jurídica principal

Whether the debt-enforcement complaint was sufficiently reasoned under Art. 79 para. 1 OG.

Decisão extraída

No. The complaint did not explain which federal rules were violated or how, and it did not address the cantonal authority's grounds for non-entry.

Fundamentação extraída

A federal complaint must briefly set out the violated federal-law provisions and the manner of violation. The appellant merely invoked hardship and low sale price without engaging with the non-entry reasoning.

Questão jurídica principal

Whether the challenged sale of the truck and seizure of the sale proceeds were shown to violate federal law.

Decisão extraída

No substantiated violation was demonstrated.

Fundamentação extraída

The appellant did not show why the enforcement sale or the seizure of the surplus would be unlawful; therefore the court could not examine the merits.

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