Leaving waste at a return-obligated retailer is not dumping

6S.289/2004Tribunal Federal / Divisão Penal20 de jan. de 2005Granted

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Resumo Omnilex

The defendant bought a new vacuum cleaner and briefly left the old one in a shopping cart in Migros's underground garage. The Aargau District Court convicted him of unlawful dumping and imposed a CHF 200 fine; the cantonal high court upheld the conviction. On federal nullity appeal, the Supreme Court held that the appliance was a household device subject to mandatory take-back rules and that leaving it within the retailer's premises did not constitute 'ablagern' because lawful disposal remained secured. The appeal was allowed, the cantonal judgment annulled, and the case remanded. No costs were charged, and CHF 3,000 compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 61 Abs. 1 lit. g USG in Verbindung mit Art. 30e Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 6bis USG und VREG: Das Zurücklassen eines gebrauchten, rücknahmepflichtigen Haushaltsgeräts in den Räumlichkeiten des zur Rücknahme verpflichteten Detailhändlers stellt kein Ablagern von Abfällen dar, wenn die gesetzlich vorgesehene Entsorgung sichergestellt ist. 'Ablagern' setzt das endgültige Unterbringen von Abfällen als Entsorgung voraus; eine nur vorübergehende Ablage innerhalb des Herrschaftsbereichs des Rücknahmepflichtigen genügt nicht (E. 2-3).

Texto completo

{T 0/2}
6S.289/2004 /pai

Sitzungen vom 24. November 2004 und 20. Januar 2005
Kassationshof

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Heimgartner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 16. Juni 2004.

Sachverhalt:
A.
X.________ tätigte am 12. April 2003 zusammen mit seiner Familie Einkäufe in einem Migros-Center und kaufte unter anderem einen neuen Staubsauger. Den zur Entsorgung mitgenommenen, alten Staubsauger hatte er zunächst in seinem Fahrzeug in der Tiefgarage gelassen. Als sie zum Auto zurückkamen, legte er das alte Gerät in einen Einkaufswagen, schob diesen zur Wagensammelstelle und beliess es dort. Danach fuhr er mit seinem Fahrzeug zum Ausgang. Dort hielt ihn ein junger Mann auf und fragte ihn, ob er nicht etwas vergessen habe. X.________ verneinte die Frage mit der Begründung, die Migros würde beim Kauf eines neuen Gerätes das alte zurücknehmen. Danach holte er auf Ersuchen seiner Frau hin den Staubsauger aus dem Einkaufswagen zurück und fuhr nach Hause.
B.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 2. Februar 2004 wegen Ablagerns von Abfällen ausserhalb von bewilligten Deponien gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 30e Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) zu einer Busse von Fr. 200.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung am 16. Juni 2004 ab.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe sein Verhalten zu Unrecht als Ablagern im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG gewertet.

Die Vorinstanz schloss, der Beschwerdeführer habe den alten Staubsauger abgelagert, indem er ihn in der Tiefgarage sich selber überlassen habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Ablagerung lediglich von kurzer Dauer gewesen sei.
2.
Art. 7 Abs. 6bis USG umschreibt die Entsorgungsformen von Abfällen und unterscheidet zwischen Verwertung und Ablagerung sowie den Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Dementsprechend regelt das USG unter Kapital 4 den diesbezüglichen Umgang mit Abfällen. Nach Art. 30e Abs. 1 USG, auf den Art. 61 Abs. 1 lit. g USG verweist, dürfen Abfälle nur auf Deponien abgelagert werden. Hinsichtlich gewisser Arten von Abfällen hat der Gesetzgeber speziell geregelt, auf welche Weise sie zu entsorgen sind. So regelt eine bundesrätliche Verordnung die Rückgabe, Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG; SR 814.620). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c VREG werden namentlich Haushaltgeräte erfasst. Nach Art. 3 VREG hat derjenige, der sich eines solchen Geräts entledigen will, dieses einem Händler, Hersteller, Importeur oder einer Entsorgungsunternehmung oder einer öffentlichen Sammlung oder Sammelstelle für derartige Geräte zurückgeben. Dementsprechend setzt Art. 4 VREG fest, dass Händler Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen müssen.
3.
Ein Staubsauger fällt unter die vom VREG geregelte Kategorie Abfälle, welche nur auf eine der aufgeführten Arten entsorgt werden dürfen. Der Beschwerdeführer liess sein Gerät in einem Einkaufswagen in der zur Migros gehörenden Tiefgarage stehen. Damit befand sich der Staubsauger im Herrschaftsbereich der Migros, welche als Detailhändlerin solcher Geräte zur Rücknahme verpflichtet ist. Es ist zwar einzuräumen, dass die Rückgabe nicht im Sinne der Migros erfolgt ist, da diese einen bestimmten Ort für die Rückgabe solcher Geräte bestimmt hatte (in diesem Center die "Information"). Doch unter diesen Umständen - das Gerät war auf einem Einkaufwagen in den Räumlichkeiten der Migros platziert - liegt kein Verstoss gegen die Rückgabepflicht im Sinne des VREG vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers gefährdete nämlich den vom VREG verfolgten Zweck - sicherzustellen, dass solche Geräte nicht in Siedlungsabfälle gelangen und umweltverträglich entsorgt werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b) - nicht. Für die Verteilung der Einkaufswagen zuständige Mitarbeiter der Migros hätten den Staubsauger weggeräumt und der Entsorgung zugeführt. Damit ist das inkriminierte Verhalten auch nicht als Ablagern im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG zu werten. Diese Bestimmung erfasst lediglich das endgültige Unterbringen von Abfällen als eine Form der Entsorgung (vgl. den französischen Gesetzestext von Art. 61 Abs. 1 lit. g. USG, der das tatbestandsmässige Handeln mit "stocker définitivement" umschreibt). Das Zurücklassen des Staubsaugers in den Räumlichkeiten der rücknahmepflichtigen Händlerin stellt bei dieser Rechtslage kein Ablagern dar, da die Zuführung zur gesetzlich vorgesehenen Entsorgung sichergestellt war.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen, und der Beschwerdeführer ist angemessen zu entschädigen (Art. 278 Abs. 3 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2004 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

waste disposaldumpingtake-back dutyhousehold applianceretailerenvironmental lawcriminal liabilitycassation appealcostscompensation

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Questão jurídica principal

Whether leaving a used vacuum cleaner in a retailer's premises constitutes dumping under Art. 61 Abs. 1 lit. g USG.

Decisão extraída

No. Because the appliance was left within the premises of a retailer obliged to take it back, its lawful transfer for collection and disposal was secured; this is not final disposal or dumping.

Fundamentação extraída

Art. 7 Abs. 6bis USG and the VREG distinguish disposal forms. A vacuum cleaner is a household appliance covered by the take-back rules. Placing it in the retailer's area did not frustrate the purpose of the regulations, since the retailer's staff could remove and forward it for disposal. 'Ablagern' under Art. 61 Abs. 1 lit. g USG requires final placement of waste.

Questão jurídica principal

Whether the appealed conviction and fine should be upheld.

Decisão extraída

No. The judgment of the Aargau High Court was set aside and the case remanded for a new decision.

Fundamentação extraída

Since the conduct did not satisfy the offence, the conviction could not stand.

Questão jurídica principal

Costs and compensation for the federal proceedings.

Decisão extraída

No costs were imposed; the appellant received compensation of CHF 3,000 from the federal court treasury.

Fundamentação extraída

The appellant succeeded in the federal cassation appeal.

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