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6F_18/2012 ΓÇó Revision denied: no overlooked request or factual omission
6F_18/2012Tribunal Federal / Divisão Penal14 de jan. de 2013Dismissed
X. requested revision of the Federal Supreme Court judgment of 24 October 2012, invoking Art. 121 lit. c and d BGG and arguing that the court wrongly assumed he had raised a speediness complaint only for the first time before the Supreme Court. The court held that the complaint had not been raised in the first instance or in the written appeal brief; a brief remark in the hearing minutes was insufficient. It also noted that the earlier judgment had in fact addressed the speediness issue. The revision request was therefore dismissed insofar as admissible, and costs of CHF 2,000 were imposed on X.
Art. 121 lit. c et d BGG; revision d'un arrêt du Tribunal fédéral pour omission de statuer ou inadvertance sur des faits essentiels: la révision suppose qu'un chef de conclusions soit demeuré sans réponse ou qu'un fait pertinent figurant au dossier n'ait pas été pris en considération par inadvertance. Il n'y a pas place à révision lorsque la partie requérante n'a pas soulevé de manière suffisante le moyen dans la procédure précédente, ou lorsque l'arrêt attaqué a effectivement examiné la question litigieuse. Un simple renvoi non motivé au procès-verbal ne suffit pas à établir une conclusion omise ou un fait décisif négligé (consid. 1).
{T 0/2}
6F_18/2012
Urteil vom 14. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Gesuchsteller,
gegen
Gegenstand
Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2012 (6B_295/2012).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 15. Dezember 2009 der sexuellen Nötigung sowie der Entführung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Colmar (F) vom 19. Juni 2007, sowie zur Zahlung von Fr. 1'000.-- Genugtuung an Y.________. Das Verfahren wegen Diebstahls stellte es zufolge Unzuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden ein. Vom Vorwurf der Nötigung und des Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand sprach es X.________ frei. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 15. Februar 2012 das erstinstanzliche Urteil. Das Bundesgericht wies die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde am 24. Oktober 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_295/2012).
B.
X.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. c und d BGG. Das Bundesgericht gehe im Urteil 6B_295/2012 zu Unrecht davon aus, er habe die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Appellationsverfahren erstmals vor Bundesgericht gerügt.
1.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann u.a. verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG).
1.3 Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller eine Verletzung des Beschleunigungsgebots weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner schriftlichen Appellationsbegründung rügte. Hingegen findet sich im Verhandlungsprotokoll vom 15. Februar 2012 ein nicht näher begründeter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot.
Das Appellationsgericht äusserte sich in seiner Strafzumessung nicht zum Beschleunigungsgebot (Urteil vom 15. Februar 2012, E. 7 S. 14 f.). Es erwog, die vom Strafgericht als Zusatzstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren sei angemessen und zu bestätigen. "Ihre Dauer sei denn auch mit der Appellation gar nicht angefochten worden" (Urteil vom 15. Februar 2012, E. 7.3 S. 15).
Der Gesuchsteller machte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht geltend, er habe die Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits im kantonalen Verfahren gerügt und das Appellationsgericht sei darauf zu Unrecht nicht eingegangen. Er liess den Hinweis der Vorinstanz vielmehr unbeanstandet, die Dauer der Freiheitsstrafe sei nicht angefochten worden, und nahm weder auf seine früheren Ausführungen noch das angefochtene Urteil vom 15. Februar 2012 Bezug. Unter diesen Umständen durfte das Bundesgericht davon ausgehen, die Rüge sei im kantonalen Verfahren nicht oder jedenfalls nicht rechtsgenügend vorgebracht worden, so dass das Appellationsgericht darauf hätte eintreten müssen.
1.4 Im Übrigen prüfte das Bundesgericht, ob im Appellationsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, und verneinte dies. Es wies namentlich darauf hin, dass auf dem Rechtshilfeweg der Beizug von Informationen zum französischen Strafverfahren angeordnet worden war, was zweitinstanzlich zu einer Verfahrensverzögerung geführt habe, die nicht von den Behörden zu vertreten sei (Urteil 6B_295/2012 E. 4.4).
2.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld