Inadmissibility of appeal against summons to serve sentence

6B_97/2012Tribunal Federal / Divisão Penal2 de abr. de 2012Dismissed

Abrir fonte

Resumo

The Federal Supreme Court held that the appellant’s challenge to the summons to serve substitute imprisonment for an unpaid fine was insufficiently reasoned. The complaint did not meet the federal substantiation requirements and was therefore not entered upon. Because the appeal had no prospects of success, legal aid was denied. Due to the appellant’s abusive conduct, the court did not reduce the costs and imposed CHF 800 in court costs on her.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; requirements of substantiation in a federal complaint: the appellant must engage with the decisive reasons of the challenged decision and indicate, in a reasoned manner, which federal rights were violated. A merely appellatory presentation or arguments unrelated to the legal grounds of the lower court do not suffice. If the complaint is manifestly insufficiently reasoned, non-entry is possible under the simplified procedure. Legal aid under Art. 64 BGG presupposes adequate prospects of success; abusive conduct may justify refusing any reduction of court costs under Art. 65 Abs. 2 BGG and allocating costs to the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
6B_97/2012

Urteil vom 2. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Departement Sicherheit und Justiz
des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorladung zum Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 25. Januar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 2010 durch den Einzelrichter in Strafsachen des Kantons Glarus mit einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestraft. Da sie die Busse nicht bezahlte, wurde sie am 7. Juni 2011 zum Vollzug der Freiheitsstrafe vorgeladen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht in einer den Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. So stützt sich die Vorinstanz z.B. auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der Vorladung in den Strafvollzug vom 7. Juni 2011 verweigerte (angefochtener Entscheid S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, sondern macht geltend, sie habe die Annahme "nicht aus einer Laune" heraus verweigert (Beschwerde S. 5). Was die Verweigerung der Annahme einer Vorladung in den Strafvollzug indessen mit einer nicht erfolgten "Retourgabe" beschlagnahmter Gegenstände (a.a.O.) zu tun haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Angesichts der mutwilligen Art der Prozessführung (vgl. z.B. die einleitende Bemerkung auf S. 1 der Beschwerde) kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Palavras-chave

inadmissibilitysubstantiationlegal aidcourt costsexecution of sentencesubstitute imprisonmentabusive litigation