Non-entry on late-filed signed appeal

6B_920/2010Tribunal Federal / Divisão Penal2 de nov. de 2010Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. The appellant failed to address the only reviewable points: the late filing of the signed original of the cantonal remedy and the associated cost order. His assertions about the facts and the merits were unsupported in the federal proceedings. Court costs of CHF 500 were imposed on him, with account taken of his financial situation.

Regest

Art. 108 BGG; scope of review in summary non-entry proceedings; admissibility of federal complaints. The Federal Supreme Court examines only the objections that fall within the limited subject matter of the appealable cantonal decision and are properly reasoned before it. Pure assertions as to the facts or unsubstantiated references to evidence allegedly submitted elsewhere do not suffice. Where the appellant does not specifically challenge the decisive grounds concerning timeliness and costs, the complaint is not entered into. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs are borne by the unsuccessful party; Art. 65 Abs. 2 BGG permits account to be taken of financial circumstances when fixing the fee.

Texto completo

{T 0/2}
6B_920/2010

Urteil vom 2. November 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vollzug gleichzeitig vollziehbarer Ersatzfreiheitsstrafen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. September 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer das mit seiner Originalunterschrift versehene Rechtsmittel verspätet der Vorinstanz nachgereicht hatte. Die Kosten wurden ihm auferlegt. Soweit er sich vor Bundesgericht nicht mit der Verspätung und der Kostenauflage im kantonalen Verfahren befasst, ist darauf nicht einzutreten, weil nur die beiden erwähnten Punkte Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein können.

In Bezug auf die kantonale Zustellung und den dadurch ausgelösten Fristenlauf merkt der Beschwerdeführer auf dem angefochtenen Entscheid an, der Sachverhalt sei in Tat und Wahrheit ganz anders und die Beweise dafür habe er beim Bundesamt für Justiz hinterlegt (angefochtener Entscheid S. 3). Mit dieser reinen Behauptung, die er nicht vor Bundesgericht, sondern angeblich beim Bundesamt für Justiz bewiesen hat, kann die Beschwerde nicht begründet werden. Ein Beweis muss, soweit er für das bundesgerichtliche Verfahren überhaupt wesentlich ist, beim Bundesgericht selber geführt werden.

In Bezug auf die Kostenauflage merkt der Beschwerdeführer auf dem angefochtenen Entscheid an, es könne und dürfe nicht sein, dass ihm aus einer berechtigten Einsprache Kosten verrechnet werden (angefochtener Entscheid S. 5). Ob seine Einsprache berechtigt gewesen wäre, kann indessen nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein. Zur Frage, ob ihm die Kosten auferlegt werden durften, nachdem er das unterschriebene Rechtsmittel nicht fristgemäss eingereicht hatte, äussert er sich nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Palavras-chave

non-entrylate filingcostsadmissibilitysummary procedureexecution of sentence