Non-entry on appeal and rejected legal aid

6B_911/2008Tribunal Federal / Divisão Penal11 de nov. de 2008Dismissed

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Resumo

The Federal Criminal Court dismissed the appellant’s complaint without entering into it. It also did not consider an insufficiently reasoned recusal request. The Court held that the appeal did not satisfy the federal pleading requirements because the appellant failed to show any violation of federal law. His application for free legal aid was refused as manifestly hopeless, and he was ordered to pay CHF 800 in court costs. The underlying cantonal matter concerned neglect of maintenance obligations, and the appellant had argued that he was wrongly excluded from the hearing, which the Federal Court found unsupported.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nicht-Eintreten. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur, wenn sie in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik oder sachfremde Ausführungen reichen nicht. Ein Ausstandsbegehren bedarf einer rechtsgenüglichen Begründung; fehlt diese, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Rechtsbegehren aussichtslos, wird die unentgeltliche Rechtspflege verweigert (Art. 64 BGG). Bei rechtsmissbräuchlicher Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
6B_911/2008/sst

Urteil vom 11. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt der Stadt Bern, Predigergasse 5,
3011 Bern, Beschwerdegegner,
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter stellt (Beschwerde S. 4 Ziff. 12), ist darauf nicht einzutreten, weil es an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt.

2.
Im angefochtenen Entscheid wurde eine Appellation als dahingefallen erklärt, weil der Beschwerdeführer das Gerichtsgebäude verlassen hatte, als ihm ein Beschluss der Vorinstanz eröffnet und begründet werden sollte, und in der Folge zur Hauptverhandlung nicht mehr erschienen war. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei grundlos von der Hauptverhandlung ausgeschlossen und aus dem Gerichtssaal gewiesen worden (Beschwerde S. 3 Ziff. B/2). Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer wurde nicht von der Hauptverhandlung, sondern nur von der geheimen Beratung einer Vorfrage ausgeschlossen (angefochtener Entscheid S. 2/3). Mit den Ausdrücken "vorsätzlich gesetzwidrige Hauptverhandlung" und "Geheimjustiz" kann nicht begründet werden, inwieweit das Vorgehen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die übrigen Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Infolge der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Palavras-chave

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