Lack of standing to challenge non-entry for threats and trespass

6B_91/2013Tribunal Federal / Divisão Penal4 de mar. de 2013Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court dismissed the criminal complaint against the cantonal non-entry decision, insofar as it was admissible. It held that the complainant was not directly affected by the alleged murder threat and therefore lacked standing as a victim or private prosecutor. For the alleged trespass, he had no relevant ownership or tenancy interest in the apartment. The complaint also failed to show any actionable coercion. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 800 were charged to the complainant.

Regest

Art. 109 BGG; standing to challenge a non-entry decision in criminal matters; direct personal detriment is required for victim/private-prosecutor status and, in trespass cases, a protected possessory or tenancy interest must be shown. A mere indirect concern or factual involvement does not suffice. Where the complaint fails to indicate a cognizable offense or to demonstrate arbitrariness in the cantonal assessment, it is dismissed in summary proceedings. Costs are imposed on the unsuccessful appellant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
6B_91/2013

Urteil vom 4. März 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 22. November 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht anhand nahm und das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2012 eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Er beantragt, die Untersuchung sei durch die Staatsanwaltschaft anhand zu nehmen.

Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 1.3-1.5). In Bezug auf die von ihm angezeigte Morddrohung und den Hausfriedensbruch sei der Beschwerdeführer nicht unmittelbar betroffen. Betreffend die Nötigung sei keine Tathandlung ersichtlich.

Was an den Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. So macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Morddrohung geltend, der Angezeigte habe versucht, ihn zur Mittäterschaft bei der Tötung seines Bruders anzustiften. Dies ändert nichts daran, dass er bezüglich der Morddrohung weder Geschädigter noch Privatkläger ist. In Bezug auf den Hausfriedensbruch stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei weder Eigentümer noch Mieter der betreffenden Wohnung, da diese seiner Mutter gehöre. Was an dieser Annahme, welcher der Beschwerdeführer gemäss der Darstellung der Vorinstanz nicht ausdrücklich widersprochen hat, willkürlich sein soll, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Palavras-chave

standingnon-entrythreattrespasscoercionvictim statusprivate prosecutioncourt costs