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6B_874/2010 ΓÇó Non-entry due to untimely cantonal complaint
6B_874/2010Tribunal Federal / Divisão Penal5 de nov. de 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the criminal complaint in summary non-entry proceedings because the appellant did not contest the cantonal court's finding that his prior cantonal complaint was filed late. As a result, the federal complaint lacked the required reasoning under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, taking his financial situation into account. No compensation was awarded to the respondents.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; genügende Begründung der Beschwerde im Verfahren der Nichtanhandnahme nach Art. 108 BGG: Wird die für den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid ausschlaggebende Frage nicht gerügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kostenauflage nach Art. 66 Abs. 1 BGG; bei der Gebührenbemessung ist die finanzielle Lage nach Art. 65 Abs. 2 BGG zu berücksichtigen. Eine Entschädigung an die obsiegende Gegenpartei entfällt mangels Aufwendungen vor Bundesgericht.
{T 0/2}
6B_874/2010
Urteil vom 5. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Nötigung, Erpressung, Betrug),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, vom 26. August 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten, da sie verspätet war. Mit der Frage der Verspätung befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Präsident der 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn