Non-entry on complaint against withdrawal of cantonal appeal

6B_836/2011Tribunal Federal / Divisão Penal12 de jan. de 2012Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal decision that had struck a matter from the record because the appellant had withdrawn his cantonal remedy. Since the federal submission did not address that withdrawal at all, the complaint failed to comply with the pleading requirements and was not entered into under Art. 108 BGG. The request for free legal aid was denied as hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with his financial situation taken into account.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen und Nichteintreten: Die Beschwerde muss sich mit dem angefochtenen Entscheid und dessen tragenden Erwägungen auseinandersetzen. Wird einzig die Vorinstanz gerügt, ohne den entscheidwesentlichen Gegenstand des Verfahrens zu erfassen, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, wenn das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos erscheint. Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; deren finanzielle Lage kann bei der Bemessung berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
6B_836/2011

Urteil vom 12. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. November 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Verfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer das kantonale Rechtsmittel am 18. November 2011 schriftlich zurückgezogen hatte. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann somit ausschliesslich der Rückzug des kantonalen Rechtsmittels sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht indessen nicht. Folglich genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren einer Beschwerde, die sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst, von vornherein als aussichtslos erscheinen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Palavras-chave

non-entrypleading requirementswithdrawal of appealfree legal aidcourt costssubstitute imprisonment