Non-entry on criminal complaint for alleged spitting incident

6B_715/2013Tribunal Federal / Divisão Penal19 de ago. de 2013Dismissed

Abrir fonte

Resumo

The appellant challenged the cantonal non-prosecution decision in a matter of alleged spitting/tätlichkeit. The Federal Supreme Court held that her submissions did not satisfy the strict requirements for a challenge to the cantonal evidentiary assessment. In particular, she failed to demonstrate arbitrariness, and her references to alleged witnesses did not show that they had observed the earlier incident. The court therefore did not enter on the complaint under the summary procedure. Costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking her financial circumstances into account.

Regest

Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; arbitrariness review of fact-finding and substantiation requirements for a complaint: the Federal Supreme Court only examines an evidentiary assessment if the appellant specifically and detailedly demonstrates obvious incorrectness or arbitrariness. Mere repetition of one's own version of events or appellatory criticism is insufficient. Allegations concerning witnesses must show that they actually observed the decisive facts; otherwise the complaint is not entered upon in the simplified procedure under Art. 108 BGG. Cost allocation follows Art. 66 Abs. 1 BGG, with due regard to the party's financial situation under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Texto completo

{T 0/2}

6B_715/2013

Urteil vom 19. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Tätlichkeiten),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gegen eine Person, die sie angespuckt habe. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach stellte das Verfahren betreffend Tätlichkeit am 21. Mai 2013 ein, da der behauptete Vorfall nicht nachgewiesen sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie hält daran fest, angespuckt worden zu sein.

Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Eine Willkürrüge muss in der Beschwerde klar und detailliert vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor Bundesgericht unzulässig. Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.

So stellen die kantonalen Richter fest, es fehlten unabhängige Zeugen, welche die Darstellung der Beschwerdeführerin bekräftigen könnten (Verfügung S. 4). Dagegen bringt sie vor, dass es zwei Zeuginnen gebe. Sie stellt indessen nur fest, die eine Frau sei ihrerseits später angegriffen worden und habe bei der anderen Frau Hilfe und Schutz gesucht (Beschwerde S. 1). Daraus folgt nicht, dass die beiden Frauen einen zeitlich früheren Vorfall, der die Beschwerdeführerin betraf, beobachtet haben.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Höhe Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Palavras-chave

criminal complaintevidentiary assessmentarbitrarinesssubstantiation requirementsnon-entrycourt costs