Necessity defense denied for speeding to treat sick cow

6B_7/2010Tribunal Federal / Divisão Penal16 de mar. de 2010Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The defendant, a veterinarian, drove 25 km/h over the inner-city speed limit while heading to a cow suffering from acute mastitis. The district court convicted him of serious traffic violation and imposed a fine; the cantonal appellate court confirmed. Before the Federal Supreme Court he invoked necessity under Art. 17 StGB, arguing the urgent animal treatment justified the speeding. The Court held that necessity is recognized only with great restraint in cases of substantial speeding, especially where road safety and human life are at risk. The short time gain of 2-3 minutes did not justify the danger. The complaint was dismissed and costs were charged to the defendant.

Sumário Omnilex

Art. 17 StGB; necessity as justification for substantial speeding to save an animal; necessity is to be admitted only very restrictively where traffic safety and the risk to human life are involved. The protected interest must clearly outweigh the impaired interest; animal welfare and the veterinary duty of assistance do not ordinarily prevail over the safety of road users. A time gain of only a few minutes over several kilometers does not justify a significant speed excess, even on relatively clear roads, if the maneuver entails possible severe or fatal accident risks (consid. 2-3).

Texto completo

{T 0/2}
6B_7/2010

Urteil vom 16. März 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Marc Siegenthaler,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 26. November 2009.
Sachverhalt:

A.
Der Tierarzt X.________ überschritt mit seinem Personenwagen auf der S.________strasse in T.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h), als er sich auf dem Weg zur Behandlung einer Kuh befand, welche an einer akuten Euterentzündung litt.

B.
Das Gerichtspräsidium Muri sprach X.________ am 19. Juni 2009 (in Bestätigung eines Strafbefehls vom 24. März 2009) der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und büsste ihn mit 1'000 Franken (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Berufung X.________s mit Urteil vom 26. November 2009 ab.

C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seine Freisprechung. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h innerorts und damit die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht. Er beruft sich aber auf Notstand im Sinne von Art. 17 StGB. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er mit seiner Fahrt nicht das Gebot der Verhältnismässigkeit überschritten. Für die Ermittlung der Höherwertigkeit bei der Interessenabwägung gelte ein objektiver Massstab. Massgebend seien nicht abstrakte Vorstellungen, sondern vielmehr die konkreten Verhältnisse, welche im Tatzeitpunkt - trockene Strasse, gute Sichtverhältnisse, kein Verkehrsaufkommen - geherrscht hätten. Gestützt darauf könne nicht gesagt werden, er sei mit seiner Fahrweise das Risiko einer Verletzung von Menschen oder gar eines "tödlichen" Unfalls durch den Zeitgewinn von einigen Minuten eingegangen. Das Interesse an der Rettung des erkrankten Tieres wiege vorliegend höher als die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeitsvorschriften. Die Voraussetzungen von Art. 17 StGB seien erfüllt. Er sei deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen.
Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid zwar die Unmittelbarkeit der Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB bzw. anerkennt, dass der Beschwerdeführer von einer dringlichen Situation ausgehen durfte. Sie verneint jedoch die Verhältnismässigkeit seiner Fahrweise und damit im Ergebnis das Vorliegen einer Notstandshilfesituation. Der Beschwerdeführer habe eine Strecke von vier bis sechs Kilometern zurückgelegt und durch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit lediglich einen Zeitgewinn von ca. 2-3 Minuten erlangt. Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sei davon auszugehen, dass dieser geringe zeitliche Gewinn das Risiko eines tödlichen Unfalls und die weiteren mit der schnellen Fahrweise verbundenen Gefahren nicht zu rechtfertigen vermöge. Auch wenn Tiere keine Sachen mehr seien, handle es sich bei ihnen nicht um Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit eines Menschen. Zudem sei selbst bei Menschen Notstand bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen nur sehr zurückhaltend anzunehmen (angefochtener Entscheid, S. 7).

2.
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt im Sinne von Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wie hier Notstand ganz allgemein nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366 mit Hinweis; 6A.107/1997 E. 2a S. 4; 1C_4/2007 E. 2.2 S. 4). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte danach durch Notstand bzw. Notstandshilfe höchstens gerechtfertigt sein, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in solchen Fällen ist indessen Zurückhaltung geboten. Denn bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht. In Betracht kommt die Annahme eines Notstandes bzw. einer Notstandshilfe deshalb insbesondere in Fällen, in denen ein Fahrzeuglenker jemanden, der schwer wiegende Krankheitssymptome aufweist, möglichst schnell ins Spital bringen muss, oder wenn der Fahrzeuglenker gegebenenfalls selber an einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die ein unverzügliches Aufsuchen des Spitals erforderlich macht (vgl. BGE 106 IV 1). In solchen Fällen stehen Leib und Leben auf dem Spiel.

3.
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 17 StGB (bzw. Art. 34 aStGB) nicht zu beanstanden. Zwar war der Beschwerdeführer als Tierarzt nach § 16 des aargauischen Gesundheitsgesetzes verpflichtet, der akut an Colimastitis erkrankten Kuh Beistand zu leisten, und gilt es den in der Tierschutzgesetzgebung verankerten Schutz der Würde und des Wohlergehens von Tieren (Art. 1 TschG; SR 455) ebenso zu berücksichtigen wie den Umstand, dass Tiere gemäss Art. 641a ZGB keine Sachen mehr sind (vgl. allerdings Art. 110 Abs. 3bisStGB, wonach eine Bestimmung, die auf den Begriff der Sache abstellt, entsprechende Anwendung auf Tiere findet). Die Notstandsvorschrift setzt aber voraus, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Darin sind auch die Rangordnungen der betroffenen Rechtsgüter einzubeziehen. Steht wie hier die Sicherheit des Strassenverkehrs und damit die Gefahr von Leib und Leben von Menschen auf dem Spiel, so tritt die Rettung eines Tieres grundsätzlich zurück. Der Beweggrund, ein erkranktes Tier möglichst rasch zu behandeln, rechtfertigt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen daher regelmässig nicht. Dies gilt selbst, wenn der Nachweis einer konkreten Gefährdung anderer nicht erbracht ist (so ausdrücklich BGE 116 IV 365 E. 1a). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die zurückgelegte Fahrstrecke von 4-6 km kann nicht als kurz bezeichnet werden, und der durch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung erzielte zeitliche Gewinn betrug lediglich 2-3 Minuten. Ein solch minimaler Zeitgewinn vermag die mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen möglichen Gefahren eines Unfalles, eventuell mit tödlichen Folgen, auch bei einigermassen geraden und übersichtlichen Strassen nicht zu rechtfertigen (so MARTIN SCHUBARTH, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Bern 1982, Art. 117 aStGB N. 69 ff., insbesondere N. 72). Der Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe im Sinne von Art. 17 StGB ist nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Palavras-chave

necessitytraffic offensespeedinganimal welfareroad safetyproportionalityemergencycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the speeding was justified by necessity under Art. 17 StGB because the driver was rushing to treat a seriously ill cow.

Decisão extraída

No. The protected interest in treating the animal did not clearly outweigh the danger created for road safety and human life.

Fundamentação extraída

Necessity is admitted with great restraint for substantial speeding. Here the route was 4-6 km, the time gain only 2-3 minutes, and the risk of a serious or fatal accident outweighed the interest in rapid veterinary treatment. Animal protection and the duty to assist the cow were acknowledged, but they do not generally outrank human life and traffic safety.

Questão jurídica principal

Whether the conviction for serious violation of traffic rules should be set aside and the defendant acquitted.

Decisão extraída

No. The federal complaint was dismissed and the cantonal judgment was upheld.

Fundamentação extraída

The lower court correctly applied federal law; no violation of Art. 17 StGB or other federal law was shown.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Decisão extraída

The appellant bears the costs.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the failed complaint under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.