Youth criminal appeal inadmissible for lack of judicial instance

6B_677/2008Tribunal Federal / Divisão Penal23 de fev. de 2009Dismissed

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The Federal Supreme Court held that the juvenile-court remedy requirement of Art. 41 para. 1 JStG was not satisfied because the Schulrat des Bezirks Lenzburg was not a judicial instance. The complaint was therefore inadmissible. Although the appellant lost formally, the Court waived costs because of the special circumstances and ordered the Canton of Aargau to pay CHF 2,000 in compensation.

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Art. 41 Abs. 1 JStG; Anspruch auf gerichtliche Beurteilung und bundesgerichtliche Anfechtbarkeit kantonaler Jugendstrafentscheide. Der Anspruch auf eine gerichtliche Instanz besteht unmittelbar und unabhängig vom Stand der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Eine kantonale Rechtsmittelinstanz, die nach ihrer Funktion und nach eigener Stellungnahme keine gerichtliche Instanz ist, erfüllt Art. 41 Abs. 1 JStG nicht und ist daher keine Vorinstanz im Sinne von Art. 80 BGG. Aus der bundesrechtswidrigen kantonalen Verfahrensordnung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen; die Kostenfolgen richten sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (consid. 1–2).

Texto completo

{T 0/2}
6B_677/2008 /hum

Urteil vom 23. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
Xa.________,
Beschwerdeführer,
handelnd durch Xb.________ und Xc.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

gegen

Kreisschulpflege Lotten, Sonnhalde 1, 5503 Schafisheim,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anspruch auf gerichtliche Beurteilung
(Art. 41 Abs. 1 JStG),

Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks Lenzburg vom 21. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der Jugendliche Xa.________ wurde beschuldigt, am 29. Oktober 2007 einen Mann (Jahrgang 1934) angefahren und verletzt zu haben.

Der Schulrat des Bezirks Lenzburg bestätigte am 21. Mai 2008 den erstinstanzlichen Entscheid der Schulpflege vom 10. März 2008 und bestrafte Xa.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Verletzten in Anwendung von Art. 23 JStG mit drei Tagen Arbeitsleistung, verpflichtete ihn zu einem Entschuldigungsschreiben und erteilte ihm einen Verweis.

B.
Xa.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den Entscheid des Schulrats aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell die Sache an den Schulrat zurückzuweisen.

Xa.________ und der Schulrat wurden zur Vernehmlassung in der Verfahrensfrage eingeladen und nahmen Stellung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

1.1 Gemäss § 13 Abs. 4 StPO/AG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung können Beschlüsse und Urteile der Schulpflege beim Bezirksschulrat angefochten werden, dessen Entscheid endgültig ist (ferner § 24 Dekret über die Jugenstrafrechtspflege [DJStP]). Die Vorinstanz hat als Bezirksschulrat geurteilt.

1.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 JStG haben die Kantone gegen Urteile und Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz vorzusehen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2007 unmittelbar anwendbar (BGE 133 IV 267). In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz klar, dass sie keine gerichtliche Instanz ist. Sie ist somit keine Vorinstanz im Sinne von Art. 80 BGG, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3 Der Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 41 Abs. 1 JStG bestand ungeachtet der im Urteilszeitpunkt fehlenden bundesrechtskonformen Ausführungsgesetzgebung. Gemäss der auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzten Fassung von § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 lit. f StPO/AG können Beschlüsse und Urteile der Schulpflegen beim Jugendgericht angefochten werden (ebenso § 24 DJStP in der revidierten Fassung). Somit dürfte das Jugendgericht als das zuständige Gericht zu bestimmen sein (vgl. BGE 133 IV 267 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer darf aus dem bundesrechtswidrigen früheren Verfahrensrecht kein Rechtsnachteil erwachsen.

2.
Aufgrund der besonderen Umstände werden dem Beschwerdeführer, obwohl er formell unterliegt, keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau können keine Gerichtskosten überbunden werden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schulrat des Bezirks Lenzburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw

Palavras-chave

youth criminal lawjudicial reviewinadmissibilitycourt costsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the complaint was admissible because the cantonal authority qualified as a judicial instance under Art. 41 para. 1 JStG

Decisão extraída

The Schulrat des Bezirks Lenzburg was not a judicial instance; therefore the complaint was not admissible before the Federal Supreme Court.

Fundamentação extraída

Art. 41 para. 1 JStG requires a remedy to a judicial instance. The respondent authority stated that it was not a court, so it could not count as a preceding judicial instance within Art. 80 BGG.

Questão jurídica principal

Whether the appellant should bear court costs and whether compensation was due

Decisão extraída

No court costs were charged, and the Canton of Aargau had to pay party compensation of CHF 2,000.

Fundamentação extraída

Given the special circumstances, costs were waived despite the formal loss; the canton could not be charged with court costs but had to compensate the appellant.

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