Federal criminal complaint dismissed for insufficient reasoning

6B_659/2009Tribunal Federal / Divisão Penal17 de ago. de 2009Inadmissible

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Resumo

The complainant challenged a cantonal procedural court order refusing to forward her criminal complaint. The Federal Supreme Court held that the submission did not show any violation of federal law and did not meet the statutory reasoning requirements. It therefore did not enter into the complaint under the summary procedure. The court also waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde muss darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht nach Art. 95 BGG verletzt; appellatorische Kritik genügt nicht. Bei unzureichender Begründung tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein, ohne die materiellen Rügen zu prüfen. Eine Kostenauflage kann bei der Verfahrenslage ausnahmsweise unterbleiben.

Texto completo

{T 0/2}
6B_659/2009

Urteil vom 17. August 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verfahrensgericht in Strafsachen
des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verzicht auf Weiterleitung einer Strafanzeige,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juli 2009.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, mit welcher auf die Weiterleitung einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin verzichtet und die Eingabe im Korrespondenzenordner abgelegt wurden. Es kann offen bleiben, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt, denn der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Vorinstanz das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Da die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Palavras-chave

inadmissibilityreasoned appealcriminal complaintnon-entrycourt costs