Non-entry for failure to submit challenged decision

6B_615/2010Tribunal Federal / Divisão Penal19 de jul. de 2010Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into a criminal complaint because the appellant failed to submit the challenged cantonal decision after being ordered to do so under Art. 42(5) BGG. The order was deemed served despite initial non-collection from the post office, and the appellant did not respond further. The President decided the matter in written proceedings under Art. 108 BGG and exceptionally waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten auf die Beschwerde wegen unterlassener Nachreichung des angefochtenen Entscheids. Wird die Verfügung zur Behebung des Mangels nicht abgeholt, aber ordnungsgemäss zugestellt und bleibt die beschwerdeführende Partei trotz Androhung untätig, ist auf die Rechtsschrift im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Texto completo

{T 0/2}
6B_615/2010

Urteil vom 19. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unbekannt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. April 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wurde in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 7. Juni 2010 aufgefordert, den angefochtenen Entscheid bis am 17. Juni 2010 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt, worauf sie ihr mit A-Post zugesandt wurde. Unter diesen Umständen gilt die Verfügung als zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Palavras-chave

non-entryprocedural formalitiesservice of processwritten proceedingscourt costs