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6B_606/2009 ΓÇó Complaint inadmissible for insufficient reasoning
6B_606/2009Tribunal Federal / Divisão Penal23 de jul. de 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed a criminal complaint against the St. Gallen Anklagekammer’s refusal to open a criminal investigation. It held that the appellant failed to state in a legally sufficient way how the cantonal decision violated federal law. The submission consisted mainly of vague assertions and unintelligible remarks, which did not satisfy the Federal Supreme Court’s reasoning requirements. The court therefore did not enter into the complaint and exceptionally waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale Vorbringen, appellatorische Kritik oder unverständliche Ausführungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
{T 0/2}
6B_606/2009
Urteil vom 23. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2009 (AK.2009.125_AK).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, nur pauschale Hinweise auf ein möglicherweise strafbares Verhalten ohne konkrete Verdachtsmomente vermöchten die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht zu rechtfertigen. Was an dieser Erwägung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Behauptungen, wonach gewisse Unterlagen "nicht in Betracht gezogen" worden seien und die kantonale Bearbeitung "einfach zu skandalös" gewesen sei, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Dasselbe gilt für die zur Hauptsache unverständlichen Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde zu den Sonnenaufgangs- und -untergangszeiten sowie zu Flügen von Superpumas. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn