Non-entry on late complaint against refusal of reinstatement

6B_568/2011Tribunal Federal / Divisão Penal27 de set. de 2011Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the refusal of reinstatement for late payment of the first instalment of a cost advance. The appellant did not show any violation of federal law, as his explanation for the delay was itself submitted only long after the deadline and did not explain why he could not have contacted the court earlier. The Court exceptionally waived court costs.

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Art. 95, 108 BGG; unzureichend begründete Beschwerde gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung wegen verspäteter Bezahlung eines Kostenvorschusses: Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Rechtsverletzung aufzeigt und insbesondere nicht darlegt, weshalb er die säumige Zahlung oder das zugrunde liegende Hinderungsgrund nicht rechtzeitig mitteilen konnte. Eine erst nach Fristablauf eingereichte Mitteilung vermag die Säumnis regelmässig nicht zu entschuldigen; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Texto completo

{T 0/2}
6B_568/2011

Urteil vom 27. September 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wiedereinsetzungsgesuch (Bezahlung Kostenvorschuss),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. Mai 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen eine Frist zur Bezahlung der ersten Rate eines Kostenvorschusses, die bis zum 11. April 2011 lief, verpasst und den Vorschuss erst am 2. Mai 2011 bezahlt. Nach der Darstellung der Vorinstanz hat er mit einem am 17. Mai 2011 eingegangenen Schreiben mitgeteilt, er habe die Rate mit Verspätung bezahlt, weil er sie wegen seines Einkommens erst nach dem 20. April 2011 habe leisten können (angefochtener Entscheid S. 2 und S. 3 E. 2.2). Dass dieses Schreiben, welches erst über einen Monat nach Ablauf der Zahlungsfrist bei der Vorinstanz einging, verspätet ist, wird vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Er macht nur geltend, er habe das Gericht darüber informiert, dass er seinen ersten Lohn erst Ende April bekommen habe (Beschwerde S. 1 unten). Daraus folgt indessen nicht, dass er das Gericht nicht früher hätte auf sein Lohnproblem aufmerksam machen können. Auch sonst ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Palavras-chave

reinstatementcost advancelate paymentinadmissibilityreasoned complaintcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the complaint showed any reviewable violation of federal law under Art. 95 BGG.

Decisão extraída

No. The submission did not demonstrate any legal error in the challenged decision.

Fundamentação extraída

The appellant did not dispute that his explanation reached the cantonal court more than a month after the payment deadline had expired; he merely argued he had received his first salary only at the end of April. This did not explain why he could not have informed the court earlier. The complaint therefore failed to meet the requirements for a reasoned federal complaint.

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