projetos
6B_550/2007 ΓÇó Federal Supreme Court refuses to enter on criminal appeal
6B_550/2007Tribunal Federal / Divisão Penal2 de nov. de 2007Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter on X.'s criminal appeal against his conviction for violence and threats against authorities and officials. The appellant failed to show any manifestly incorrect factual finding under Art. 97(1) BGG and relied only on the assertion that he had a valid ticket, which did not address the decisive findings. The court exceptionally waived costs, and the request for legal aid became moot.
Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; die Beschwerde ist unzulässig, wenn sich die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellung nicht mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Tatsachenfeststellungen auseinandersetzt. Blosses Vorbringen eines von der Vorinstanz abweichenden Einzelfakts genügt nicht, wenn es den Schuldvorwurf nicht berührt. Das Bundesgericht tritt in diesem Fall im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein; bei ausnahmsweiser Kostenbefreiung wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
{T 0/2}
6B_550/2007 /hum
Urteil vom 2. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Es wird ihm vorgeworfen, er sei anlässlich einer Billetkontrolle im Zug gewalttätig geworden und habe Todesdrohungen ausgestossen. Was an dieser Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe ein gültiges Ticket besessen. Diese Behauptung hat indessen mit der Frage, ob er gewalttätig wurde und Todesdrohungen ausstiess, nichts zu tun. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das unklare Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2007 einen Rückzug darstellen soll (act. 9). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: