Non-entry for lack of substantiation of civil claims

6B_547/2013Tribunal Federal / Divisão Penal22 de jan. de 2014Inadmissible

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Resumo

The complainant challenged the dismissal of a criminal case for threats against her husband. The Federal Supreme Court held that she had not demonstrated any civil claims that could be affected by the dismissal and had not satisfied the strict substantiation requirement for complainant standing. The court therefore did not enter into the appeal. Costs of CHF 800 were charged to the appellant, and no compensation was awarded to the respondent, who had incurred no expenses before the court.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; complainant standing in appeals against dismissal or non-prosecution decisions requires substantiation of affected civil claims before the Federal Supreme Court. Even where no adhäsionsweise claim was pursued below, the complainant must explain in the federal appeal how and to what extent the challenged decision may influence a specific civil claim; mere abstract reference to possible damages is insufficient (consid. 2). Failure to meet this burden results in non-entry. Court costs follow Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}

6B_547/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
2. B.X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Drohung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

A.X.________ zeigte am 7. Juni 2011 ihren Ehemann, B.X.________, wegen Drohung an. Er habe sie psychisch unter Druck gesetzt, ihr SMS geschrieben, sie mit seinem Fahrzeug verfolgt und sei bei ihr zuhause aufgetaucht.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren wegen Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage am 22. November 2012 ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 5. März 2013 die Beschwerde von A.X.________ ab.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt hauptsächlich, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. März 2013 sei in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.X.________ weiterzuführen.

2.

Die Privatklägerin ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihr, dass sie adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).
Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte (Beschluss S. 4, kantonale Akten act. 409). Vor Bundesgericht äussert sie sich zu allfälligen Zivilansprüchen nicht. Da sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer

Palavras-chave

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