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6B_532/2008 ΓÇó Lack of standing to appeal a cost order after dismissal
6B_532/2008Tribunal Federal / Divisão Penal31 de jul. de 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant lacked standing under Art. 81(1)(b) BGG to challenge a cantonal ruling concerning costs and compensation after the discontinuance of criminal proceedings. Because the appealed decision did not adversely affect him and no protected interest was shown, the Court issued a non-entry decision under Art. 108 BGG. The appellant was ordered to pay federal court costs of CHF 800.
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; standing to appeal against a decision on costs and compensation after discontinuance of criminal proceedings. A party may only appeal if it demonstrates a legally protected interest in the annulment or amendment of the contested decision. Where the decision does not burden the appellant and no such interest is apparent, the Federal Supreme Court does not enter into the matter by summary non-entry decision. Federal court costs are borne by the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_532/2008 /hum
Urteil vom 31. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung (Kosten- und Entschädigungsregelung),
Beschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juni 2008.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Nachdem ein Strafverfahren des Beschwerdeführers gegen verschiedene Beschuldigte eingestellt worden war, wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet. Dagegen reichten die Beschuldigten Beschwerde ein, mit der sie beantragten, der Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu tragen und ihnen eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese Beschwerde der Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Inwieweit der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, der ihn gar nicht belastet, im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn