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6B_524/2012 ΓÇó Non-entry on revision complaint for lack of substantiation
6B_524/2012Tribunal Federal / Divisão Penal14 de nov. de 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant's complaint against the cantonal refusal of revision was not sufficiently reasoned. He failed to explain why the cantonal court was wrong in finding his allegations of coercion and his proposed witness evidence unsubstantiated. The court therefore declined to enter into the complaint and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.
Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; substantiation of a federal complaint against a non-entry decision: the appellant must specifically engage with the reasoning of the cantonal authority and show in what respect it violates federal law. Mere recital of the facts from one's own perspective, without addressing the decisive consideration that the revision allegations are unsubstantiated, is insufficient and leads to non-entry. Costs follow Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_524/2012
Urteil vom 14. November 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch (versuchte vorsätzliche Tötung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. August 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Am 7. August 2012 trat es auf ein Revisionsgesuch nicht ein. Zum einen handle es sich bei der Angabe des Beschwerdeführers, er sei vom Staatsanwalt zu einem Geständnis erpresst worden, nur um eine pauschale, in keiner Art und Weise belegte und somit gänzlich unsubstantiierte Behauptung, die den Erfordernissen eines Revisionsgesuches nicht genüge (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3.3.1). Zum anderen lege er auch im Zusammenhang mit seinem früheren amtlichen Verteidiger, den er als Zeugen nenne, nicht dar, inwiefern dieser etwas vorbringen könnte, was zu einem Freispruch oder einer milderen Strafe führen und somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.3.2).
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er müsste angeben, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz, er habe seine zwei Vorbringen nicht hinreichend begründet, falsch ist. Stattdessen schildert er den Fall aus seiner Sicht, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn