Criminal appeal dismissed for insufficient reasoning

6B_495/2009Tribunal Federal / Divisão Penal2 de jul. de 2009Inadmissible

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The defendant appealed against his conviction for serious traffic-rule violation. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements because it merely offered appellatory criticism and failed to show arbitrariness or obviously incorrect fact-finding. A second filing submitted after the deadline was not considered. The court therefore did not enter into the appeal and charged the defendant with CHF 800 in court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht und an die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Rein appellatorische Kritik, welche lediglich die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der vorinstanzlichen setzt, genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer hat anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll; unterbleibt dies, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Verspätete Eingaben bleiben unbeachtlich. Die Gerichtskosten werden nach Massgabe des Unterliegens auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
6B_495/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 17. Dezember 2008.

Der Präsident zieht in Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2009 eröffnet. Die Beschwerde musste somit spätestens am 29. Mai 2009 beim Bundesgericht eingereicht werden. Während die erste Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2009 fristgerecht ist, kann auf die zweite Eingabe vom 2. Juni 2009 infolge Verspätung nicht eingetreten werden.
In seiner rechtzeitig eingereichten Eingabe vom 29. Mai 2009 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss Willkür vor. Willkür - bzw. eine offensichtlich unrichtig Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - liegt einzig vor, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 135 V 2 E. 1.3. E. 4/5 mit Hinweisen). Dass diese qualifizierte Mangelhaftigkeit vorliegt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Das tut er hier indessen nicht. Er bringt lediglich vor, dass er die Aussagen des Fussgängers immer angezweifelt habe. Es sei unwahr, dass sich dieser bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, als er mit seinem Auto auf den Streifen zugefahren sei. Überdies seien ihm seine Aussagen, wonach er niemanden auf dem Fussgängerstreifen gesehen habe, falsch ausgelegt worden. Mit diesen Ausführungen verfällt der Beschwerdeführer, der damit nur seine eigene Sicht der Dinge wiedergibt bzw. darlegt, wie die vorhandenen Beweise seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären, in rein appellatorische Kritik, aus der sich nicht ergibt, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt haben könnte. Die Beschwerde genügt mithin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Palavras-chave

traffic offenseappellate criticismarbitrarinessreasoning requirementstime limitcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the second submission of 2 June 2009 was filed in time

Decisão extraída

The second submission was filed after the statutory deadline and could not be considered.

Fundamentação extraída

The decision was served on 29 April 2009; the 30-day time limit expired on 29 May 2009.

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and showed arbitrary fact-finding

Decisão extraída

The appeal did not sufficiently demonstrate any obviously incorrect factual findings or arbitrariness.

Fundamentação extraída

The appellant only restated his own view of the evidence and offered mere appellatory criticism, which does not satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Questão jurídica principal

Court costs

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

As the appeal was not entered into, the costs follow the outcome.

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