Non-entry for insufficiently reasoned complaint and costs

6B_493/2009Tribunal Federal / Divisão Penal2 de jul. de 2009Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against a Luzern cantonal decision that had discontinued the proceedings after his non-appearance at the appeal hearing despite publication of the summons. The Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements, since the appellant merely disputed receipt of the summons and raised factual objections without showing a violation of federal law. It therefore rejected the request for free legal aid as hopeless and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik oder das Wiederholen vorinstanzlicher Vorbringen genügt nicht. Wird Willkür gerügt, ist diese substanziiert aufzuzeigen. Art. 64 Abs. 1 BGG; unentgeltliche Rechtspflege entfällt bei Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Art. 66 Abs. 1 BGG; die Kosten folgen grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens.

Texto completo

{T 0/2}
6B_493/2009

Urteil vom 2. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
SVG-Widerhandlung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 7. April 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Nachdem der Beschwerdeführer, welchem die postalische Vorladung nicht zugestellt werden konnte, im Appellationsverfahren vor der Vorinstanz trotz im Kantonsblatt publizierter Vorladung gemäss § 40 StPO/LU unentschuldigt nicht zur Gerichtsverhandlung vom 7. April 2009 erschien, wurde das kantonale Verfahren im angefochtenen Entscheid gestützt auf § 242 StPO/LU als erledigt abgeschrieben. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Soweit er in seiner Beschwerde das im erstinstanzlichen Urteil ausgefällte Strafmass kritisiert, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, weil diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet. Im Übrigen ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Luzern bzw. schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG willkürlich angewendet haben könnte. Seine Einwände, keine Vorladung erhalten zu haben, das Kantonsblatt nicht zu lesen und zur Zeit des Gerichtstermins im Ausland gewesen zu sein, genügen hierfür nicht. Damit fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ab Einreichung des Rechtsmittels bei der Vorinstanz hätte sicherstellen müssen, dass ihm oder einem Stellvertreter gerichtliche Sendungen zugestellt werden können, dass die Vorladung mit der Publikation im Kantonsblatt als zugestellt gilt und dass es keine Rolle spielt, ob er dieses liest oder nicht.

2.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird als Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Palavras-chave

non-entryreasoned complaintlegal aidcostspublication of summonscriminal procedure

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Questão jurídica principal

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and could be examined on the merits

Decisão extraída

The complaint was not sufficiently reasoned; the Court could not review the asserted errors and therefore did not enter into the matter.

Fundamentação extraída

The appellant merely repeated objections about not receiving the summons, not reading the cantonal gazette, and being abroad. He did not show arbitrariness or a violation of federal law under the applicable pleading standards.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted

Decisão extraída

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success from the outset.

Fundamentação extraída

An obviously hopeless remedy does not satisfy the condition for unentgeltliche Rechtspflege.

Questão jurídica principal

Allocation of federal court costs

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

Because the appeal was unsuccessful, the costs had to follow the outcome.

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