Late appeal; no reinstatement of the appeal deadline

6B_488/2013Tribunal Federal / Divisão Penal10 de jun. de 2013Dismissed

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Two appellants challenged the Zurich High Court’s refusal to enter into their late criminal appeals. The Federal Supreme Court held that the 10-day appeal period had expired before the appeals were filed and that neither the appellants’ illness nor their alleged misunderstanding of the appeal instructions justified reinstatement. Arguments on the merits were not examined because they had not been before the cantonal court. The federal complaint was dismissed insofar as admissible, legal aid was refused as hopeless, and CHF 2,000 in costs were charged to the appellants.

Sumário Omnilex

Art. 399 Abs. 1, Art. 403 Abs. 1 and 3 StPO; Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 66 Abs. 1 BGG: timeliness of a cantonal appeal and reinstatement of the deadline. The appeal period begins upon valid service of the reasoned judgment and expires irrespective of the parties’ subjective understanding of the legal remedies. An illness can justify reinstatement only if it affected the failure to act in the relevant period; a prior, concluded illness does not excuse a later default. Mere ignorance of procedural law does not entitle a party to derive legal advantage. The Federal Supreme Court does not examine issues not litigated before the cantonal instance (consid. 1-4).

Texto completo

{T 0/2}

6B_488/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung des Ausländergesetzes,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Januar 2012.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführer nahmen das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Bülach am 21. Oktober 2011 in Kanada in Empfang. Die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung begann folglich am 22. Oktober 2011 zu laufen und endete am 31. Oktober 2011 (Art. 90 und Art 399 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer meldeten ihre Berufungen mit Eingabe vom 7. November 2011 an. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO wegen Verspätung mit je separatem Beschluss vom 18. Januar 2012 nicht ein (Entscheide, S. 2). Die Beschwerdeführer gelangen innert Frist mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Die Beschwerdeführer bestreiten die Fristversäumnis nicht. Sie machen vor Bundesgericht jedoch geltend, das Obergericht sei auf ihre Berufungen zu Unrecht nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei im Mai 2011 an einer Lungenembolie erkrankt. Überdies hätten sie die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Entscheids nicht verstanden. Es sei ihnen nicht klar gewesen, ob die 10-tägige Rechtsmittelfrist mit Empfang der Zustellung oder mit Ausstellung des Rückscheins zu laufen begonnen habe, und ob lediglich die Wochentage oder auch Samstage und Sonntage zur Frist zu zählen seien (Beschwerde, S. 5).
Diese Einwendungen stellen offensichtlich keine Gründe dar, um die Fristversäumnis zu entschuldigen bzw. die versäumte Rechtsmittelfrist vor Obergericht wieder herzustellen. Die Behandlung der Lungenembolie (mit 13-tägiger Hospitalisation) war abgeschlossen, bevor das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführern das Urteil eröffnete (vgl. Beschwerde, S. 5 mit Hinweis auf das ärztliche Zeugnis vom 23. April 2012). Die geltend gemachte Erkrankung im Frühling kann somit die verspätete Beschwerdeeinreichung im Oktober 2011 nicht rechtfertigen. Zu keinem anderen Ergebnis führt das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Entscheids nicht verstanden. Dieser enthält eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Entscheid, S. 2 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 23, S. 13 Ziff. 6 und 7). Ausserdem wurden die Beschwerdeführer mit E-Mail des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Oktober 2011 in englischer Sprache auf das Vorgehen betreffend Einreichung eines Rechtsmittels hingewiesen (Entscheid, S. 2 mit Hinweis auf kantonale Akten, act. 14). Darauf gehen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ein. Diese genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen insofern nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336; 124 V 220 E. 2b/aa; s.a. Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts U411/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2). Das Obergericht ist folglich mit Recht nicht auf die Berufungen der Beschwerdeführer eingetreten. Die Beschwerde vor Bundesgericht erweist sich als offensichtlich unbegründet.

3.

Die materielle Seite der Angelegenheit bildete nicht Gegenstand im Verfahren vor dem Obergericht. Soweit sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht dazu äussern, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da die Beschwerdeführer ihre Bedürftigkeit trotz entsprechenden Hinweises (act. 10) nicht nachwiesen, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Da die Beschwerdeführer kein Zustelldomizil verzeichnet haben, ist in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG auf eine Mitteilung des Beschwerdeentscheids an sie zu verzichten. Das für sie bestimmte Exemplar ist zu ihren Handen im Dossier abzulegen. Ihnen ist indessen zur Information eine Kopie mit A-Post zuzustellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für die Beschwerdeführer bestimmte Exemplar bleibt zu ihren Handen im Dossier. Eine Kopie wird ihr zur Information mit A-Post zugestellt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Palavras-chave

appeal deadlinenon-entryreinstatementlegal aidignorance of lawcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the cantonal appeal was filed within the statutory 10-day deadline

Decisão extraída

The appeal deadline began on the day after receipt and expired before the appellants filed their appeal, so the filing was late.

Fundamentação extraída

Receipt on 2011-10-21 triggered the 10-day period under the Code of Criminal Procedure; the filing on 2011-11-07 was out of time.

Questão jurídica principal

Whether illness and misunderstanding of the appeal instructions justified reinstatement of the deadline

Decisão extraída

No reinstatement was warranted.

Fundamentação extraída

The illness had ended before service of the judgment, and the appellants failed to show a legally relevant misunderstanding; ignorance of the law does not excuse lateness.

Questão jurídica principal

Whether the federal complaint could challenge the merits of the underlying criminal case

Decisão extraída

The merits were not before the cantonal court and were therefore not examined by the Federal Supreme Court.

Fundamentação extraída

Issues not dealt with below are outside the scope of review.

Questão jurídica principal

Whether the appellants were entitled to free legal aid

Decisão extraída

Legal aid was denied because the complaint was hopeless.

Fundamentação extraída

The appeal lacked prospects of success under the governing federal rules.

Questão jurídica principal

Allocation of federal court costs

Decisão extraída

Court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellants.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings.

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