Appeal may challenge only dispositive, not reasoning

6B_469/2010Tribunal Federal / Divisão Penal15 de jun. de 2010Dismissed

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The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against the cantonal decision that had refused to enter into the complaint. It held that a party may challenge only the dispositive portion of a decision that is unfavorable to them; a merely adverse reasoning cannot be independently attacked. The appellant's submissions largely addressed the underlying police operation and her culpability, which were not the subject of the cantonal appellate review. The appeal did not satisfy the federal motivation requirements and was dismissed under the simplified procedure. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 95 BGG; Anfechtungsobjekt und Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen: Gegenstand des Rechtsmittels ist grundsätzlich nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheids; eine bloss nachteilige Begründung ist nicht selbständig anfechtbar. Wird mit der Beschwerde im Wesentlichen die materielle Würdigung eines nicht entschiedenen Punktes angegriffen, genügt dies den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde ist in einem solchen Fall im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1).

Texto completo

{T 0/2}
6B_469/2010

Urteil vom 15. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. April 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 29. Dezember 2009 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen die Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren mit der Begründung ein, dass es der Beschwerdeführerin zur Tatzeit an der Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht ihrer Tat gemangelt habe. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Die Vorinstanz führt aus, ein Betroffener könne einen Entscheid nur bezüglich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten. Die Frage der Beschwer richte sich dabei allein nach dem Dispositiv, weshalb eine nachteilige Begründung zum Beispiel eines Freispruchs nicht Gegenstand einer Anfechtung sein könne (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 E. II/1 und S. 3/4 E. II/4).

Soweit sich die Beschwerdeführerin in grossen Teilen ihrer Eingabe ans Bundesgericht nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst, sondern sich materiell zu dem in Frage stehenden Polizeieinsatz und zu ihrer Schuldfähigkeit äussert, ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Fragen nicht befasst, so dass sie nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bilden können.

Zu den Erwägungen der Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin nur geltend, sie wolle sich weiterhin rechtfertigen und verantworten. Sie habe sehr wohl ein Interesse daran, dass ihr Recht geschützt werde. "Eine Strafe statt Freispruch kann gerechter sein als die Begründung aufgrund des Entscheiddispositivs". Für sie sei "dies nicht die günstigere Version" (Beschwerde S. 2 in fine).

Es ist fraglich, ob diese Vorbringen die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllen. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Verneinung ihrer Schuldfähigkeit nicht akzeptieren kann und sogar eine Verurteilung vorziehen würde, ergibt sich daraus nicht, dass mit einem Rechtsmittel nicht nur das Dispositiv, sondern auch die Begründung eines angefochtenen Entscheids müsste angefochten werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Auffassung der Vorinstanz gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Palavras-chave

criminal appealinadmissibilitydispositivereasoningmotivation requirementscourt costsnon-entryculpability

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Questão jurídica principal

Whether the appeal could attack only the reasoning of the cantonal decision, not its dispositive part.

Decisão extraída

A legal remedy is admissible only against the parts of a decision that are unfavorable in the dispositive; a merely adverse reasoning cannot be separately challenged.

Fundamentação extraída

The complainant's submissions mostly attacked the police intervention and her culpability, which were not addressed by the lower court. Her wish to be justified did not show that the lower court's view violated federal law or that the dispositive itself was adverse in the way required for appeal.

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal met the motivation requirements and showed a violation of federal law.

Decisão extraída

The submissions did not sufficiently demonstrate a violation of Art. 95 BGG, so the appeal was dismissed insofar as it was admissible.

Fundamentação extraída

It was not apparent how the lower court's approach could contravene federal law; the appeal therefore failed the required reasoning standards under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Questão jurídica principal

Court costs on appeal

Decisão extraída

The costs were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

As the appeal failed, the ordinary cost rule applied.

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