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6B_468/2010 ΓÇó Non-entry on criminal appeal due to late filing
6B_468/2010Tribunal Federal / Divisão Penal16 de jul. de 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into a criminal complaint against an order of the Zurich Cantonal Court because the appellant’s explanation for the late filing of the appeal notice was new and therefore inadmissible. The Court held that the illness argument had not been raised in the late submission and could not be invoked for the first time before it. Since the cantonal court had not addressed the merits, the federal court also could not review them. The request for free legal aid was denied as the complaint was hopeless, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; new factual allegations and arguments may not be introduced before the Federal Supreme Court if they were not already raised in the cantonal proceedings or in the impugned filing. Where the cantonal authority has not examined the merits, the Federal Supreme Court cannot substitute a substantive review for the non-entry decision. A complaint that is manifestly inadmissible or hopeless is disposed of in summary non-entry procedure; free legal aid under Art. 64 BGG is denied in such circumstances. Court costs are charged to the unsuccessful party, with due regard to financial situation under Art. 65 Abs. 2 BGG.
{T 0/2}
6B_468/2010
Urteil vom 16. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehrverletzung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. April 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung nicht eingetreten wurde, weil die Berufungsanmeldung mehrere Tage verspätet zur Post gegeben worden war. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, der Grund für die Verspätung liege darin, dass er zum fraglichen Zeitpunkt wegen seiner Krankheit seinen Verpflichtungen nicht habe nachkommen können (Beschwerde Ziff. 1).
Das Vorbringen ist unzulässig. Dem Beschwerdeführer war aus dem Urteil des Bezirksgerichts bekannt, dass er eine Berufung binnen zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils anmelden muss. Das Urteil ging ihm bzw. seinem damaligen Anwalt am 15. Februar 2010 zu. Die Frist zur Anmeldung der Berufung lief folglich am 25. Februar 2010 ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers, die am 4. März 2010 der Post übergeben wurde, war verspätet. In dieser verspäteten, drei Seiten langen Eingabe machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei vom 15. bis zum 25. Februar 2010 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Berufung anzumelden. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen neu und der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG mit seinem neuen Vorbringen vor Bundesgericht nicht zu hören.
Die Vorinstanz hat sich materiell mit der Sache nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Beschwerde Ziff. 2-7).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, wandte er sich mit Eingabe vom 12. Juli 2010 ans Bundesgericht. Diese Eingabe kann als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn