Late legal aid request led to non-entry on criminal complaint

6B_449/2009Tribunal Federal / Divisão Penal28 de jul. de 2009Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to pay the advance within the extended deadline and only applied for free legal aid after expiry of that deadline. The legal aid request was therefore untimely and, in any event, unsuccessful because the complaint was considered hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Regest

Art. 62 Abs. 3, 64, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG; Nichteintreten wegen nicht rechtzeitig geleistetem Kostenvorschuss und verspätetem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wird nach Ansetzung der gesetzlichen zweiten Frist der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt und erst nach Fristablauf um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, so bleibt das Gesuch unbeachtlich und ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem nicht aussichtslose Begehren voraus; bei Erfolglosigkeit ist sie zu verweigern. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei ihre wirtschaftliche Lage bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden darf.

Texto completo

{T 0/2}
6B_449/2009

Urteil vom 28. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verweigerung des bedingten Strafvollzugs; Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. April 2009 (SB090092/U/eh).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2009 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 23. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 ersuchte er um Erstreckung der Frist. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 wurde in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene zweite Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 14. Juli 2009 angesetzt mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 15. Juli 2009 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist verspätet. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Palavras-chave

non-entrylegal aidadvance paymentdeadlinecriminal appealcourt costs