Non-entry due to insufficient reasoning; costs upheld

6B_429/2013Tribunal Federal / Divisão Penal29 de mai. de 2013Inadmissible

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Resumo

The complainant attacked only the cantonal cost order arising from a review of probation supervision, arguing that he had not been told the appeal would entail costs and refusing to pay CHF 500. The Federal Supreme Court held that he failed to substantiate any legal or constitutional violation and therefore did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. The complaint was not admitted under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant under Art. 66(1) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde und Nichteintreten. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Bloss pauschale Einwände gegen die Kostenauflage oder die Behauptung fehlender vorgängiger Kostenwarnung genügen nicht. Wird eine Rechts- oder Verfassungsverletzung nicht rechtsgenügend aufgezeigt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
6B_429/2013

Urteil vom 29. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Überprüfung von Bewährungshilfe; Kosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 5. März 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer führt einzig im Kostenpunkt Beschwerde. Er sei nicht bereit, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Man habe ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine Beschwerde kostenpflichtig sei (Beschwerde, act. 3 und 4). Der Beschwerdeführer legt indessen mit keinem Wort dar, aus welcher Gesetzes- oder Verfassungsbestimmung sich eine Pflicht der zuständigen Gerichtsinstanz ergibt, einen Betroffenen darüber aufzuklären, dass eine Beschwerdeerhebung Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, welcher dem Beschwerdeführer nach dem Unterliegerprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten auferlegt, rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er seine angebliche Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Frage. Das Bundesgericht wies ihn mit Brief vom 7. Mai 2013 ausdrücklich darauf hin (act. 6).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Palavras-chave

cost allocationinadmissibilityreasoning requirementcriminal procedureprobation supervisioncourt costs