Same judges in appeal and revision violated recusal rule

6B_427/2012Tribunal Federal / Divisão Penal18 de abr. de 2013Partially Granted

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The Federal Court partially upheld the criminal appeal. It refused to enter into the request for a preventive witness hearing because the need for that measure was not sufficiently substantiated. It held, however, that Art. 21(3) StPO was violated because the same appellate judge and court clerk had taken part both in the earlier appeal judgment and in the later revision decision. The cantonal non-entry decision of 22 June 2012 was therefore annulled and the matter remitted for a new decision. No court costs were charged, and the Canton of Basel-Stadt had to pay CHF 2,000 in party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 21 Abs. 3 StPO; revision proceedings may not be decided by members of the appellate bench that participated in the same case at appeal stage. The Criminal Procedure Code imposes a strict internal separation of appellate and revision functions; the prohibition corresponds in substance to a recusal ground and serves the appearance of impartiality. If the same judge or clerk who sat in the appeal also participates in the revision decision, the decision is vitiated and must be annulled. A precautionary evidentiary measure under Art. 104 BGG must be specifically substantiated by the applicant; unsupported assertions do not suffice (consid. 1–2).

Texto completo

{T 0/2}
6B_427/2012

Urteil vom 18. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Markus Loher,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revisionsgesuch (versuchte vorsätzliche Tötung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, vom 22. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 3. November 2009 der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren.

Auf Appellation von X.________ und des Opfers bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 14. Januar 2011 den Schuldspruch und setzte die Freiheitsstrafe auf 5 ½ Jahre fest.

B.
X.________ reichte am 25. Mai 2011 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Revisionsgesuch betreffend die Verurteilung vom 14. Januar 2011 ein. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat am 20. September 2011 auf das Gesuch nicht ein.

Am 10. Juni 2012 stellte X.________ wiederum ein Revisionsgesuch, auf welches das Appellationsgericht am 22. Juni 2012 nicht eintrat.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. Juni 2012 sei aufzuheben. Auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer verlangt wie bereits im kantonalen Verfahren, es sei A.________ vorsorglich zum Vorfall vom 13. März 2009 zu befragen. Er gehe davon aus, dass der Zeuge aus der Schweiz ausreise, weshalb sich eine vorsorgliche Einvernahme aufdränge (Beschwerde S. 2). Die Notwendigkeit einer solchen vorsorglichen Massnahme (Art. 104 BGG) ist grundsätzlich durch den Gesuchsteller darzutun. Die vom Beschwerdeführer vermutete Wegweisung erschöpft sich in einer blossen und nicht substanziierten Behauptung. Zudem bleibt unerwähnt, in welches Land A.________ ausgeschafft werden soll und inwieweit eine (rechtshilfeweise) Einvernahme nicht möglich ist. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 21 Abs. 3 StPO. Die Vorsitzende im Appellationsverfahren betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt sei B.________ gewesen. Die gleiche Richterin habe auch im vorinstanzlichen Revisionsverfahren mitgewirkt (Beschwerde S. 8).

2.2 Nach Art. 21 Abs. 3 StPO können Mitglieder des Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichter tätig sein. Damit wird praktisch der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO wiederholt (ANDREAS KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 4 zu Art. 21 StPO). Die Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK schliesst zwar nicht aus, dass der Berufungsrichter in der gleichen Sache als Revisionsinstanz amtet (BGE 117 Ia 157 E. 2b S. 161; Urteil 1B_96/2009 vom 11. August 2009 E. 2; je mit Hinweisen). Gleichwohl soll nach der Regelung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht das gleiche Gericht über das Gesuch um Revision entscheiden wie dasjenige, welches den in Revision zu ziehenden Entscheid fällte. Der Gesetzgeber hat sich für eine strikte Trennung der verschiedenen Funktionen entschieden (HENZELIN/MAEDER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 10 zu Art. 21 StPO). Mit Art. 21 Abs. 2 und 3 StPO werden Bund und Kantone verpflichtet, eine solche Trennung auf geeignete Weise, wenn auch nur gerichtsintern, umzusetzen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1140 Ziff. 2.2.1.3).

2.3 Im vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Juni 2012, mit dem auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, wirkten die Richterin B.________ sowie die Gerichtsschreiberin C.________ mit. Beide Gerichtspersonen waren Teil des Spruchkörpers, der mit Urteil vom 14. Januar 2011 den erstinstanzlichen Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung bestätigte und auf eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren erkannte (Verfahren AS.2009.403). Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Der Kanton Basel-Stadt hat Berufungs- und Beschwerdeinstanz im Appellationsgericht institutionell zusammengelegt (vgl. § 17, 18 und 22 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] sowie § 72 ff. des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 [GOG; SG 154.100]). Diese Möglichkeit sieht die Schweizerische Strafprozessordnung vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 StPO). Sicherzustellen ist aber, dass die Ausstandsregeln im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 3 StPO eingehalten werden können.

Der Beschwerdeführer gelangte mit Revisionsgesuch vom 10. Juni 2012 an die Vorinstanz. Diese zog die Verfahrensakten bei, verzichtete auf Stellungnahmen und fällte am 22. Juni 2012 den angefochtenen Nichteintretensentscheid. Am 3. Juli 2012 wurde er dem Beschwerdeführer schriftlich eröffnet. Dannzumal erfuhr der Beschwerdeführer, wer am Entscheid mitwirkte (Entscheid S. 1 und 6). Dass ihm die personelle Zusammensetzung der Vorinstanz (Richterin B.________ und Gerichtsschreiberin C.________) bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt wurde, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor und wird auch in der Vernehmlassung nicht behauptet. Ebenso wenig musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Vorinstanz in gleicher Besetzung wie im früheren Revisionsverfahren (DG.2011.12) entscheiden würde. Er macht den Ausstandsgrund mit der Beschwerde ans Bundesgericht geltend. Die Rüge ist rechtzeitig erfolgt (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 58 StPO; Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2002, in: ZR 102/2003 S. 157).

2.4 Indem die Richterin B.________ und die Gerichtsschreiberin C.________ über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers befanden, nachdem beide in der gleichen Sache im Appellationsverfahren AS.2009.403 mitgewirkt hatten, wird Art. 21 Abs. 3 StPO verletzt. Damit erübrigt es sich, die weiteren Rügen (Beschwerde S. 8 ff.) näher zu prüfen.

3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Soweit die vorsorgliche Zeugeneinvernahme verlangt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Hinsichtlich der beantragten vorsorglichen Zeugeneinvernahme wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Markus Loher, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

Palavras-chave

revisionrecusalappellate courtprocedural fairnessnon-entrywitness examinationremandparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the request for a preventive witness examination should be heard

Decisão extraída

The appellant did not substantiate the need for a precautionary measure or explain why a hearing abroad would be impossible; the complaint was not entered into on this point.

Fundamentação extraída

A precautionary measure under Art. 104 BGG must be shown and justified by the applicant; a mere unsupported assertion of an impending departure is insufficient.

Questão jurídica principal

Whether the same appellate judges could decide the revision request after taking part in the prior appeal judgment

Decisão extraída

No. Participation of the same judge and clerk in the earlier appeal judgment and the later revision decision violated Art. 21(3) StPO.

Fundamentação extraída

The Criminal Procedure Code requires a strict functional separation between appellate and revision functions; once the same persons sat in the appeal on the merits, they could not later decide revision in the same case.

Questão jurídica principal

Consequences of the recusal violation for the challenged decision

Decisão extraída

The challenged non-entry decision had to be set aside and the case remitted to the cantonal court for a new decision.

Fundamentação extraída

Because the revision decision was rendered by an improperly composed bench, the entire decision was vitiated.

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