Non-entry for insufficient substantiation in fraud complaint

6B_410/2014Tribunal Federal / Divisão Penal20 de mai. de 2014Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The appellant challenged the cantonal refusal to open a criminal investigation against her former husband for alleged fraud and deception. The Federal Supreme Court held that her filing did not contain concrete indications of criminal conduct and merely expressed dissatisfaction with the outcome of related civil proceedings. Because the appeal lacked the substantiation required by Art. 42(2) BGG, the Court did not enter into the matter under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten bei ungenügender Begründung der Beschwerde. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik am Verfahrensausgang oder an zivilrechtlichen Nebenfolgen genügt nicht. Fehlen konkrete, erhebliche Hinweise auf strafbares Verhalten, ist auf eine gegen die Nichtanhandnahme gerichtete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. consid. 3). Die Gerichtskosten werden bei Nichteintreten grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}

6B_410/2014

Urteil vom 20. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. März 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin erstattete im Oktober und November 2013 Strafanzeige gegen ihren früheren Ehemann wegen absichtlicher Täuschung und Betrugs. Am 15. Januar 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 31. März 2014 ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, es seien der Beschluss vom 31. März 2014 und die Verfügung vom 15. Januar 2014 aufzuheben.

2.

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist (vgl. angefochtenen Beschluss S. 3/4), weil darauf aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.

3.

Nach der Darstellung der Vorinstanz sind den Vorbringen der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren keine erheblichen und konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2 oder anderer Personen zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Eingabe vor Bundesgericht. So macht die Beschwerdeführerin z.B. abschliessend geltend, dem Beschwerdegegner 2 seien im Widerspruch zu seinen selber zugestandenen saumseligen Bemühungen um ein Einkommen "in vorschnell antizipierter Weise" sowohl die Sistierung seiner Unterhaltspflicht als auch die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt worden (Beschwerde S. 6). Daraus ist nur ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ausgang eines Zivilverfahrens nicht einverstanden ist. Dass sich der Beschwerdegegner 2 oder eine andere Person strafbar gemacht haben könnten, ergibt sich daraus nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Palavras-chave

non-entrycriminal complaintfraudsubstantiationappeal admissibilitycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal complaint is sufficiently reasoned to challenge the cantonal refusal to open criminal proceedings.

Decisão extraída

The complaint does not set out concrete indications of criminal conduct and therefore fails to satisfy the federal reasoning requirement.

Fundamentação extraída

The appellant mainly disputed the outcome of related civil proceedings; this did not show any punishable conduct by the respondent or others. Under Art. 42(2) BGG, the submission lacked a proper legal substantiation, so non-entry under Art. 108 BGG was appropriate.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

As the complaint was not entered into, the appellant had to bear the court costs under Art. 66(1) BGG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.