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6B_39/2013 ΓÇó Parking fee sign ignored; appeal dismissed
6B_39/2013Tribunal Federal / Divisão Penal14 de fev. de 2013Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the defendant's criminal appeal against an Aargau cantonal judgment upholding a fine for repeated violation of traffic rules by failing to activate a central parking meter on two occasions. It held that the parking obligation arose from sign no. 4.20 itself; the absence of the supplementary sign 'central parking meter' did not remove the duty to pay. The defendant also failed to make a relevant factual showing that he had actually paid into the meter. Court costs of CHF 2,000 were charged to him.
Art. 48 Abs. 6 and 7 SSV; traffic sign no. 4.20; duty to pay parking fee and effect of missing supplementary sign: the parking-fee obligation follows from the signal itself. The supplementary sign indicating a central parking meter merely specifies the mode of payment and is not constitutive of the prohibition/authorization regime. Where the meter is clearly visible and the driver does not establish that payment was in fact made for the relevant period, the conviction for disregarding the sign stands (consid. 2-3). In summary proceedings under Art. 109 BGG, an appeal raising only irrelevant or unsubstantiated objections is to be dismissed; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_39/2013
Urteil vom 14. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 27. November 2012.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer unterliess es, am 19. März 2011, um 10.23 Uhr, und am 22. März 2011, um 08.23 Uhr, eine zentrale Parkuhr in Gang zu setzen. Das Bezirksgericht Baden büsste ihn am 30. Januar 2012 wegen mehrfacher Verletzung einer Verkehrsregel durch Nichtbefolgen des Signals "Parkieren gegen Gebühr" (Art. 48 Abs. 6 SSV; Signal Nr. 4.20) mit Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 27. November 2012 ab.
Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid vom 27. November 2012 sei aufzuheben. Er strebt einen Freispruch an.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Signalisation habe die in Art. 48 Abs. 7 SSV vorgesehene Zusatztafel "Zentrale Parkuhr" gefehlt. Die Aufforderung, an der fraglichen Stelle nur gegen die Entrichtung einer Gebühr zu parkieren, ergibt sich indessen aus dem Signal Nr. 4.20. An dieser grundsätzlichen Verpflichtung vermag das Fehlen einer Zusatztafel, die nur besagt, auf welche Weise die geschuldete Gebühr zu bezahlen ist, nichts zu ändern. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war die zentrale Parkuhr für den Beschwerdeführer ohne Weiteres sichtbar (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 3.3). Dass er sie nicht gesehen hätte, macht er vor Bundesgericht denn auch nicht geltend. Er hat dadurch, dass er die Gebühr nicht entrichtete, das Signal Nr. 4.20 missachtet.
3.
Die Gebührenpflicht bestand an Werktagen von 07.00 bis 19.00 Uhr. Der Beschwerdeführer brachte im kantonalen Verfahren vor, die Parkuhr sei mit einer Gebührenpflicht bis 23.00 Uhr falsch eingestellt gewesen, weshalb das eingeworfene Geld ausserhalb der korrekten Dauer der Gebührenpflicht rechtswidrig bereits am Abend aufgebraucht worden sei (angefochtener Entscheid S. 7 E. 4.1). Er behauptete jedoch selber nicht, an den Vortagen der Kontrollen tatsächlich Geld in die Parkuhr eingeworfen zu haben (angefochtener Entscheid S. 7 E. 4.3). Auch vor Bundesgericht macht er dies nicht geltend. Seine entsprechenden Vorbringen gehen von vornherein an der Sache vorbei.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn