Non-entry on criminal appeal for insufficient substantiation

6B_368/2013Tribunal Federal / Divisão Penal23 de mai. de 2013Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against a robbery conviction by the Bern cantonal court. It held that the challenge to the assessment of evidence and identification by the victim was purely appellatory and failed to meet the substantiation requirements for an arbitrariness complaint. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid and appointed counsel was also rejected. Reduced court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge gegen die Beweiswürdigung. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn der Beschwerdeführer lediglich appellatorische Kritik übt und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinandersetzt. Für die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist substantiiert darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll; bloss vertretbare Gegenauffassungen genügen nicht. Ein aussichtsloses Rechtsmittel schliesst die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
6B_368/2013

Urteil vom 23. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Raub usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 21. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Missachtens einer Ausgrenzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest und bestätigte die Busse von Fr. 200.--. Das Verfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen am 14. Dezember 2011 bis 8. März 2012, stellte es ein.
Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss einen Freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Raubs. Er bemängelt die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

2.
Das vorliegende Urteil wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides ausgefertigt (Art. 54 Abs. 1 BGG).

3.
Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit der Identifikation des Beschwerdeführers durch das Opfer als Täter des Raubs. Sie geht ausführlich auf die Fotokonfrontation ein und gelangt zum Schluss, diese sei so ausgestaltet und durchgeführt worden, dass der Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch das Opfer hoher Beweiswert zukomme (Entscheid, S. 10 f.). Die Aussagen des Opfers würdigt die Vorinstanz einlässlich (Entscheid, S. 11). Angebliche Ungereimheiten entkräftet sie mit sachlichen Argumenten (Entscheid, S. 12). Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung schliesst sie aus (Entscheid, S. 15). Auch mit den weiteren, den Beschwerdeführer belastenden Indizien setzt sie sich sorgfältig und nachvollziehbar auseinander (Entscheid, S. 17). Inwiefern die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen, behauptet der Beschwerdeführer lediglich, die Identifikation durch das Opfer sei ungenügend erfolgt, er sei unschuldig und befinde sich als "politische Geisel" im Gefängnis. Diese appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Gewährung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Palavras-chave

arbitrarinessevidence assessmentinadmissibilitysubstantiationfree legal aidcourt costscriminal appealidentification

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the robbery conviction was sufficiently reasoned to allow federal review of the evidence assessment.

Decisão extraída

The complaint did not meet the strict substantiation requirements for alleging arbitrariness in evidence assessment; the court therefore did not enter into it.

Fundamentação extraída

The Federal Supreme Court held that arbitrariness must be specifically alleged and substantiated. The appellant merely repeated his own version and attacked the identification assessment in an appellatory manner without engaging with the lower court's detailed reasoning.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed counsel in the federal proceedings.

Decisão extraída

The request was rejected because the appeal was manifestly without prospects of success.

Fundamentação extraída

Since the complaint was inadmissible from the outset, the legal-aid conditions were not met.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the federal proceedings.

Decisão extraída

The appellant must bear the reduced court costs.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings, and the court reduced the fee in light of the appellant's financial situation.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.