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6B_325/2014 ΓÇó Non-entry for insufficient appeal reasoning
6B_325/2014Tribunal Federal / Divisão Penal8 de abr. de 2014Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to address the only relevant issue, namely the lack of an appeal declaration under Art. 399(3) CPP. His submissions concerned personal circumstances and did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. The case was therefore decided in summary procedure under Art. 108 BGG. In view of the circumstances, the court exceptionally waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid bzw. mit der einzig entscheidwesentlichen Frage auseinandersetzt. Das Bundesgericht prüft nur die hinreichend begründeten Rügen; Ausführungen, die den Streitgegenstand verfehlen oder bloss persönliche Verhältnisse betreffen, genügen den Begründungsanforderungen nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben (consid. 2).
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6B_325/2014
Urteil vom 8. April 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 13. Februar 2014.
Das Obergericht des Kantons Zug trat am 13. Februar 2014 auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht ein, weil er es unterlassen hatte, das Rechtsmittel gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO zu erklären. Vor Bundesgericht kann nur die Frage der Berufungserklärung Gegenstand des Verfahrens sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht. Diese genügt somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Seine Ausführungen betreffen die persönlichen Verhältnisse und können nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn