Right-side passing on highway; appeal dismissed for lack of arbitrariness

6B_315/2011Tribunal Federal / Divisão Penal24 de out. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against the Aargau cantonal judgment for unlawful right-side passing on the motorway. It held that the indictment satisfied the accusation principle, that the challenged factual findings were not arbitrary, and that the complaints about bias and unfair proceedings were inadequately reasoned. The request for suspensive effect became moot after the merits decision. Court costs of CHF 4,000 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV; Anklagegrundsatz und Willkürkontrolle bei Rechtsüberholen auf der Autobahn. Die Anklageschrift muss den dem Angeklagten vorgeworfenen Lebensvorgang hinreichend umschreiben; ein ausdrücklicher Hinweis auf fehlenden Kolonnenverkehr ist entbehrlich, wenn der geschilderte Vorgang sowohl das Rechtsüberholen als auch das unerlaubte Rechtsvorbeifahren erfasst. Sachverhaltsrügen genügen nur bei qualifizierter Unrichtigkeit; blosse appellatorische Kritik, selektive Beweiswürdigung oder ungenügend begründete Verfahrensvorwürfe vermögen Willkür nicht darzutun (vgl. insb. consid. 1-3).

Texto completo

{T 0/2}
6B_315/2011

Urteil vom 24. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,
Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsüberholen auf der Autobahn (Art. 36 Abs. 5 VRV); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 21. März 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte X.________ am 22. Januar 2010 wegen Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 780.-- und Fr. 5'000.-- Busse.

Das Obergericht des Kantons Aargau erkannte am 21. März 2011 auf Rechtsüberholen auf der Autobahn (Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV [unerlaubtes Rechtsvorbeifahren]), bestätigte die Geldstrafe und setzte die Busse auf Fr. 3'900.-- fest.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. In der Anklageschrift fehlten alle relevanten Sachverhaltsmerkmale im Hinblick auf eine Qualifikation des Sachverhalts gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV (Beschwerdeschrift, S. 7 f. Ziff. 24 f.).

Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat (BGE 120 IV 348 E. 3c). Das unerlaubte Rechtsvorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 VRV) und das Rechtsüberholverbot (Art. 35 Abs. 1 SVG) decken sich vom Lebenssachverhalt her, weil das Überholen gemäss letzterer Bestimmung keinen Spurwechsel voraussetzt (BGE 104 IV 196 E. 2). Beim Fahren in parallelen Kolonnen ist das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen grundsätzlich erlaubt (Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV). Deshalb durfte in der Anklageschrift ein Hinweis auf den (nicht vorhandenen) Kolonnenverkehr fehlen. Die Rüge ist unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG):

2.1 Sie beziehe sich auf die Aussage von Polizist G., wonach "normaler, nicht allzu dichter Sonntagsverkehr geherrscht" habe. Der Zeuge Z.________ habe aber nichts Derartiges gesagt.

Dabei handelt es sich zwar um ein offensichtliches Versehen, das von Amtes wegen zu berichtigen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der vorinstanzliche Hinweis auf act. 63 belegt aber, dass die Aussage von Wachtmeister K. stammt, der zusammen mit G. auf Polizeipatrouille war. Inwiefern die Aussage nicht verwertbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Seine Rüge ist an den Haaren herbeigezogen.

2.2 Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Verkehr als "vernachlässigbar". Nach seinem Sprachgebrauch bedeute das, dass es keine stehenden Kolonnen gegeben habe. Zudem sei nach dem normalen Sprachgebrauch ein "nicht allzu dichter Verkehr" immerhin noch ein dichter Verkehr. Deshalb sei die vorinstanzliche Feststellung, es habe kein dichter Kolonnenverkehr geherrscht, frei erfunden und offensichtlich unrichtig.

Diese Interpretationen der beiden Aussagen sind rein appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

2.3 Die Vorinstanz zitiert ausführlich die verschiedenen Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers und kommt zum Schluss: "Damit liegen (...) übereinstimmende Aussagen zur Frage vor, auf welchem Fahrstreifen der Angeklagte sein Manöver begonnen (...) und auf welchem Fahrstreifen er welche Fahrzeuge überholt hat. Somit steht fest, dass (er) auf dem fraglichen Streckenabschnitt hinter den beiden vor ihm ebenfalls auf dem zweiten Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen F. und S. fuhr. Nachdem der Zeuge S. seine Geschwindigkeit reduziert hatte, schwenkte der Angeklagte nach rechts auf den ersten Überholstreifen aus und überholte die beiden vor ihm auf dem zweiten Überholstreifen fahrenden Personenwagen" (angefochtener Entscheid, S. 10 ff. Ziff. 6.2, insbesondere S. 12 oben).

Der Beschwerdeführer zitiert einzig den Zeugen S., wonach sein Ausschwenken nach rechts ein Ausweichmanöver gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass er sich vorbildlich und reflexartig richtig verhalten und die vom vorderen bremsenden Fahrzeug geschaffene Gefahr entschärft habe, "auch wenn er rechts an S. vorbeigerollt sein sollte" (Beschwerdeschrift, S. 6 f.). Mit diesen Vorbringen stellt er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Das genügt nicht, um Willkür darzutun. Dazu hätte er sich mit den verschiedenen Zeugenaussagen auseinandersetzen und aufzeigen müssen, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz abwegig sei.

2.4 Die Vorinstanz bestimmt das relevante Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 500'000.--. Sie stützt sich dabei auf Auskünfte der Stadt Kloten und des kantonalen Steueramts, wonach das Familieneinkommen per 2007 mit rund Fr. 1'050'000.-- veranschlagt werde, wovon rund Fr. 590'000.-- von der Tätigkeit der Ehefrau herrührten. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise zur Ermittlung seiner effektiven finanziellen Verhältnisse beigetragen. Gemäss seinen unbelegten Angaben erziele er ein Jahreseinkommen von ca. 30'000.--, was unglaubwürdig erscheine, vermöchte er doch damit nach Abzug der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter von je Fr. 1'000.-- pro Monat nicht einmal sein Existenzminimum zu decken. Immerhin habe er zu Protokoll gegeben, dass sich seine Anwaltskanzlei im Wachstum befinde und er zwölf Anwälte beschäftige. Selbst wenn er tatsächlich praktisch kein Geld aus dem Unternehmen zöge, würde dies nichts am erzielten Gewinn ändern (angefochtener Entscheid S. 16 f. Ziff. 8.4.2).

Insbesondere mit letzterer Überlegung und dem veranschlagten Familieneinkommen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass er sich um die Kinder kümmert, vom Einkommen seiner Frau lebt und den gesamten Gewinn seiner Anwaltskanzlei in sein Unternehmen reinvestiert, sei ihm unbenommen. Doch begründet dies den Willkürvorwurf an die Vorinstanz nicht. Seine Angabe, er verdiene nunmehr "wieder ein normales Einkommen (2009: Fr. 83'993.--)", ist ein unzulässiges Novum.

Der Vorinstanz Voreingenommenheit (Art. 6 EMRK) vorzuwerfen, nur weil sie die Beweiswürdigung des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. dessen Verweigerung beim Erheben von Beweisen nicht honoriert, ist verfehlt. Ebenso abwegig ist der Vorwurf der Geschlechterdiskriminierung (Art. 14 EMRK): Auch einer Kinder erziehenden Anwältin, die nebenbei eine Kanzlei mit zwölf angestellten Anwälten führt, würde ein Gericht einen Jahresgewinn von Fr. 500'000.-- zutrauen.

3.
Der Beschwerdeführer wirft den involvierten Polizisten, Steuerbeamten, Staatsanwälten und Richtern in mehrfacher Hinsicht vor, das Verfahren voreingenommen und unfair geführt zu haben (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Beschwerdeschrift, S. 9 ff. Ziff. 30-42).

Bei seinen Ausführungen handelt es sich entweder um appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, um irrelevante Sachverhalte bzw. Beweismittel oder um behauptete Verfahrensmängel, die er nicht rechtsgenügend begründet. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (act. 3) gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner

Palavras-chave

right overtakingmotorway trafficindictment principlearbitrarinessevidence assessmentfair trialcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the indictment sufficiently alleged the facts for unlawful right-side passing under Art. 36(5) VRV

Decisão extraída

The indictment was sufficient because the factual description of the alleged maneuver covered the same life event as the traffic-rule offense; a separate reference to nonexistent convoy traffic was unnecessary.

Fundamentação extraída

Right-side passing and prohibited right overtaking overlap factually. Since overtaking under Art. 35(1) SVG does not require a lane change, the charging document need not also negate convoy traffic, which would have made the conduct permissible.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court's factual findings on traffic conditions, maneuver, and income were arbitrary

Decisão extraída

No arbitrariness was shown.

Fundamentação extraída

Several complaints were merely appellatory or based on selective readings of evidence. The court corrected an obvious slip regarding a police witness, and the income assessment was supported by external tax information and the appellant's own refusal to clarify his finances.

Questão jurídica principal

Whether the proceedings were biased or unfair under Article 6 ECHR

Decisão extraída

The complaint was not substantiated in a legally sufficient manner.

Fundamentação extraída

The allegations amounted to appellatory criticism, irrelevant assertions, or unparticularized procedural grievances.

Questão jurídica principal

Whether the request for suspensive effect remained pending

Decisão extraída

It became moot once the appeal was decided on the merits.

Fundamentação extraída

The merits decision rendered the interim request without object.

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