Federal Supreme Court refuses criminal complaint as inadmissible

6B_280/2013Tribunal Federal / Divisão Penal17 de abr. de 2013Inadmissible

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X. appealed to the Federal Supreme Court against the St. Gallen Anklagekammer's decision confirming the investigating office's refusal to open criminal proceedings against Y., who had acted as the other party's representative in a debt-enforcement matter. The Court held that the complaint did not satisfy the duty to engage with the cantonal reasoning under Art. 42(2) BGG and therefore could not be examined under Art. 108 BGG. The request for legal aid was refused because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on X.; Y. received no compensation.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 64, Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht und unentgeltliche Rechtspflege. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und anhand dieser aufzeigt, welche Bundesrechtsverletzung vorliegen soll; blosse Darstellung der eigenen Sicht oder appellatorische Kritik reicht nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus; aussichtslose Begehren sind abzuweisen. Bei der Kostenauflage ist die wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

Texto completo

{T 0/2}
6B_280/2013

Urteil vom 17. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
  2. Y.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen das Urteil der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdegegner 2 war in einem Rechtsöffnungsverfahren gegen den Beschwerdeführer am Kreisgericht Rheintal der Vertreter der anderen Partei. Der Beschwerdeführer wirft ihm Falschaussage und Prozessbetrug vor. Das Untersuchungsamt Altstätten nahm das Verfahren am 20. November 2012 nicht anhand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 12. Februar 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, das Strafverfahren sei anhand zu nehmen.

In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unzulässig, soweit er nur seine Sicht der Dinge schildert, ohne auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen.

So macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 2 habe vor Gericht zu Unrecht behauptet, der ausländische Rechtstitel sei rechtskräftig (Beschwerde S. 3). Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdegegner 2 den Richter systematisch und z.B. in Verbindung mit gefälschten Belegen zu täuschen versucht hätte. Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 einen Prozessbetrug begangen und die Vorinstanz in Bezug auf diese Frage gegen das Recht verstossen hätte (vgl. Entscheid S. 4 lit. 3d).

Der Beschwerdeführer verweist auf E. 3a und macht geltend, daraus ergebe sich, dass falsche Aussagen gemacht worden seien (Beschwerde S. 3). Die fragliche Erwägung hält indessen nur die allgemeine Rechtslage in der Schweiz fest. Eine tatsächliche Feststellung wird darin nicht getroffen (vgl. Entscheid S. 3).

Dasselbe gilt für das Vorbringen, in E. 3c werde eine falsche Beweisaussage festgestellt (Beschwerde S. 3). Davon kann nicht die Rede sein (vgl. Entscheid S. 4).

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Palavras-chave

inadmissibilityreasoned complaintnon-entrylegal aidcourt costsprocess fraudfalse testimony

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Questão jurídica principal

Whether the criminal complaint met the requirements for a reasoned appeal under Art. 42(2) BGG and could be entered into under Art. 108 BGG.

Decisão extraída

The filing did not engage with the reasoning of the cantonal decision and merely presented the appellant's own version of events; the complaint was therefore not admissible.

Fundamentação extraída

A federal complaint must explain, by reference to the challenged decision, how it violates federal law. Unsupported assertions or repetition of one’s own factual view are insufficient.

Questão jurídica principal

Whether the allegation of process fraud against Y. justified opening criminal proceedings.

Decisão extraída

No adequate indication of systematic deception of the court or use of forged evidence was shown.

Fundamentação extraída

The asserted false statement that the foreign title was final did not establish a scheme to deceive the judge; the cantonal court did not violate the law in refusing to open proceedings.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Decisão extraída

Legal aid was denied because the requested relief was hopeless.

Fundamentação extraída

Since the complaint lacked prospects of success, the statutory condition for free legal aid was not met.

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