Late appeal notice upheld; complaint dismissed

6B_259/2012Tribunal Federal / Divisão Penal10 de jul. de 2012Dismissed

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The Federal Supreme Court dismissed the criminal complaint against the Zug cantonal ruling of 13 March 2012, which had declared the appeal to the cantonal court inadmissible as late. It held that the appeal period under Art. 399 para. 1 StPO began when the judgment was orally pronounced on 12 January 2012 and the written dispositive with instructions was handed to the defendant at the hearing. The later written notification of 8 February 2012 did not trigger a new time limit. Court costs of CHF 1,500 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 399 Abs. 1 StPO; Fristbeginn für die Berufungsanmeldung bei mündlicher Urteilseröffnung und Aushändigung des schriftlichen Dispositivs; die spätere schriftliche Mitteilung, wonach die Frist unbenutzt abgelaufen sei, löst keine neue Frist aus. Ist der Beschuldigte an der Hauptverhandlung anwesend und wird ihm das Dispositiv samt Rechtsmittelbelehrung unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung ausgehändigt, beginnt die Berufungsfrist in diesem Zeitpunkt zu laufen; eine nachträgliche Zustellung vermag den Fristenlauf nicht zu erneuern (E. 1). Die Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG führt zur Kostenauflage nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
6B_259/2012

Urteil vom 10. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises usw.,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 13. März 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Januar 2012 nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht rechtzeitig angemeldet hatte. Dieser ist der Ansicht, er habe die Berufung innert Frist angemeldet.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2/3 E. 3). Der Beschwerdeführer kommt zu einem anderen Ergebnis, weil er meint, massgebend für den Beginn der Frist sei die zweite schriftliche Zustellung des Dispositivs an ihn am 8. Februar 2012. Diese Auffassung ist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, falsch. Es ist unbestritten, dass das Urteil des Strafgerichts an der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2012 dem anwesenden Beschwerdeführer mündlich eröffnet und begründet wurde. Im Anschluss daran händigte ihm die Einzelrichterin ein schriftliches Urteilsdispositiv samt Rechtsmittelbelehrung aus. Dieser Vorgang war für den Beginn der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO massgebend. Mit dem späteren Schreiben vom 8. Februar 2012 begann keine Frist für die Berufung zu laufen, sondern teilte das Strafgericht den Parteien nur mit, in Bezug auf das im Dispositiv beigelegte Urteil sei die Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO unbenützt verstrichen, womit das Urteil rechtskräftig geworden sei (angefochtener Entscheid S. 2 Ziff. 3). Nachdem die Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO bereits im Januar 2012 abgelaufen war, war die Eingabe vom 23. Februar 2012 als Berufungsanmeldung verspätet.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Palavras-chave

appeal deadlinecriminal procedureoral judgmentlegal noticeinadmissibilitycosts

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Questão jurídica principal

Whether the appeal notice was filed within the time limit under Art. 399 para. 1 StPO.

Decisão extraída

No. The time limit started when the judgment was orally pronounced and the written dispositive was handed over at the hearing; the later written notification did not restart the appeal period.

Fundamentação extraída

The defendant was present at the hearing, where the judgment was orally opened and explained, and received the written dispositive with legal instructions immediately afterward. The later letter of 2012-02-08 only informed the parties that the appeal period had expired and the judgment had become final.

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