Grobe traffic violation upheld after unsafe overtaking

6B_236/2011Tribunal Federal / Divisão Penal1 de jun. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The defendant challenged his conviction for gross traffic rule violations after overtaking several vehicles before an obscured crest and forcing an oncoming driver to brake hard. He argued that the facts were incomplete, the traffic rules had been misapplied, and the evidence assessment violated in dubio pro reo. The Federal Supreme Court rejected all complaints, held that the lower court could rely on the police witness and the established circumstances, and dismissed the appeal under the simplified procedure. The court also noted that the subsidiary constitutional complaint was excluded in a criminal case. Costs were imposed on the defendant.

Sumário Omnilex

Art. 78, 95, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2, 109 BGG; Art. 9 BV; Art. 34, 35, 90 Ziff. 2 SVG: In criminal appeals, factual findings are reviewed only for obvious inaccuracy or arbitrariness, which must be specifically alleged and substantiated. A conviction may rest on the testimony of a single police officer if the statement is plausible, given under the penalty of false testimony, and there are no concrete indications of bias. The subsidiary constitutional complaint is excluded where the ordinary criminal appeal is available. Gross violation is present where the driver undertakes an overtaking maneuver before an unviewable crest and thereby endangers oncoming traffic; the subjective claim not to have perceived the danger is irrelevant.

Texto completo

{T 0/2}
6B_236/2011

Urteil vom 1. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Albert Rüttimann,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 17. Februar 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 5. April 2009, um 14.46 Uhr, auf der Hauptstrasse in Fahrwangen mit seinem Personenwagen vor einer Kuppe mehrere Fahrzeuge überholt. Wegen dieses Manövers habe ein entgegenkommender Fahrzeuglenker massiv abbremsen müssen. Nur weil einer der in die gleiche Richtung wie X.________ fahrenden Autolenker abgebremst und sich dadurch eine Lücke in der Kolonne geöffnet habe, sei es X.________ möglich gewesen, rechtzeitig wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte zu wechseln.

Der Gerichtspräsident I des Bezirksgerichts Lenzburg sprach X.________ am 17. August 2010 der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen vor unübersichtlicher Kurve sowie Überholen mit Behinderung des Gegenverkehrs gemäss Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 4 SVG sowie in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu 15 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 440.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'200.-- bzw. drei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 17. Februar 2011 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 17. Februar 2011 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Da es um eine Strafsache geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als eine solche in Strafsachen entgegenzunehmen (Art. 78 BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen (Art. 113 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer bemängelt den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgeht. Dieser kann vor Bundesgericht mit Erfolg nur angefochten werden, wenn er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Vorinstanz stellt auf die Aussage eines Polizeiwachtmeisters mit 30 Jahren Diensterfahrung ab, der sich mit einem Rennvelo 30 Meter hinter dem Fahrzeug befand, welches dem Beschwerdeführer entgegenfuhr. Der Zeuge habe auf dem Fahrrad sitzend gut das Aufleuchten der Bremslichter und das Eintauchen der Front des vor ihm fahrenden Fahrzeugs erkennen können, was für ein starkes Abbremsen spreche. Der Beschwerdeführer bestreite zwar, dass das entgegenkommende Fahrzeug habe bremsen müssen, um eine Kollision mit ihm zu vermeiden. Dem könne indessen nicht gefolgt werden. Nach seinen eigenen Angaben sei er mit 80 km/h gefahren, und die Distanz zum entgegenkommenden Fahrzeug habe 100 Meter betragen, als er dieses zum ersten Mal wahrgenommen habe. Wenn der entgegenkommende Lenker die erlaubten und vom Zeugen geschätzten 80 km/h beibehalten hätte, wäre es bereits nach etwas mehr als zwei Sekunden zur Kollision gekommen. Dass diese vermieden worden sei, lasse sich nur dadurch erklären, dass der entgegenkommende Lenker stark abgebremst habe (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11/12 E. 3.4.2).

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass er die Kolonne quasi bereits überholt gehabt habe und bereits wieder habe einbiegen wollen, als in 100 bis 120 Metern Distanz auf der Gegenfahrbahn das andere Fahrzeug entgegenkam. Wäre dieses Fahrzeug nicht entgegengekommen, hätte er in aller Ruhe noch das vorderste Fahrzeug überholt und wäre normal wieder eingebogen (vgl. Beschwerde S. 8/9 Ziff. 3.1).

Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn es spielt keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in aller Ruhe das Überholmanöver hätte beenden können, wenn kein Fahrzeug entgegengekommen wäre. Entscheidend ist, dass er die Kuppe übersah, den Gegenverkehr deshalb nach seiner eigenen Aussage "nicht habe einsehen können" (angefochtener Entscheid S. 8), er durch den plötzlich entgegenkommenden Lenker überrascht wurde, das Überholmanöver abbrechen und zwischen die in der Kolonne fahrenden Lenker auf die rechte Fahrbahnhälfte wechseln musste. Von einem unvollständig festgestellten Sachverhalt kann nicht die Rede sein.

4.
In Bezug auf die Anwendung von Art. 34 und 35 SVG kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 12/13 E. 3.5.1 und 3.5.2). Was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde S. 9/10 Ziff. 3.2), dringt nicht durch. Insbesondere trifft es nicht zu, dass "keiner der Automobilisten auf beiden Fahrbahnen" die Situation als bedrohlich empfunden hätte, bremste der dem Beschwerdeführer entgegenkommende Fahrzeuglenker doch stark ab. Dass der Beschwerdeführer selber "sich keiner Gefährdung des Gegenverkehrs bewusst" gewesen sein will, ist unerheblich.

5.
Was der Beschwerdeführer in Bezug auf den Grundsatz in dubio pro reo vorbringt (vgl. Beschwerde S. 10/11 Ziff. 3.3), betrifft ebenfalls die Beweiswürdigung. Entgegen seiner Annahme verbietet es das Recht im Sinne von Art. 95 BGG nicht, auf die Aussage eines einzelnen Polizeibeamten abzustellen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Beamte, der unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat, den Betroffenen nicht kennt und deshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund er ihn einer Straftat bezichtigen sollte (angefochtener Entscheid S. 11). Es liegt weder ein Verstoss gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor, noch besteht Anlass, an der Unabhängigkeit der Vorinstanz zu zweifeln.

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist keine Entschädigung auszurichten. Eine Genehmigung der Honorarrechnung des Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. act. 10) ist im Verfahren vor Bundesgericht ohnehin nicht vorgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys C. Monn

Palavras-chave

gross traffic violationovertakingarbitrarinessfree evaluation of evidencein dubio pro reopolice witnessoncoming trafficcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the findings that the oncoming vehicle had to brake hard were arbitrarily established

Decisão extraída

No. The appellate court could rely on the police witness and the surrounding circumstances; the defendant's alternative version did not show an incomplete or arbitrary finding.

Fundamentação extraída

The witness observed brake lights and a dip of the vehicle front, indicating strong braking. Given the defendant's speed and distance, collision avoidance only made sense if the oncoming driver braked hard.

Questão jurídica principal

Whether the application of Art. 34 and 35 SVG was unlawful

Decisão extraída

No. The defendant overlooked the crest, could not see the oncoming traffic, and had to abort the overtaking maneuver; this satisfied the legal assessment of gross violation.

Fundamentação extraída

The decisive fact was the unsafe overtaking before an unviewable crest and the resulting danger to oncoming traffic, not whether the maneuver could have been completed calmly absent oncoming traffic.

Questão jurídica principal

Whether the conviction violated in dubio pro reo and free evaluation of evidence

Decisão extraída

No. A conviction may rest on a single police officer's testimony if the testimony is credible and no reason exists to doubt impartiality.

Fundamentação extraída

The officer knew the defendant only as a witness, testified under the penalty of false testimony, and there was no indication of bias.

Questão jurídica principal

Whether the subsidiary constitutional complaint was admissible

Decisão extraída

No. In a criminal matter, the ordinary criminal appeal route applies and excludes the subsidiary constitutional complaint.

Fundamentação extraída

Because the case fell under the criminal-law appeal system, the subsidiary constitutional complaint was unavailable.

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