Non-entry on appeal against fraud conviction

6B_213/2011Tribunal Federal / Divisão Penal8 de jun. de 2011Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the defendant's complaint against the Zurich appellate judgment convicting him of multiple fraud. It held that only the last cantonal decision was open to challenge, that the allegations of bias and arbitrariness were inadequately substantiated, and that his requests concerning damages and the seized notebook were either not cognizable or moot. The defendant was ordered to pay CHF 500 in court costs, with his financial situation taken into account.

Sumário Omnilex

Art. 80 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; non-entry on a criminal complaint where the appellant attacks an earlier cantonal decision or raises factual criticism in merely appellatory form. Review of facts is limited to manifestly incorrect findings; arbitrariness must be specifically and precisely substantiated. Allegations against investigative police officers do not, as such, establish lack of impartiality of the appellate court. Where no damages obligation is imposed in the appealed judgment, a request to be exempted from damages liability is inadmissible; requests rendered moot by the lower court's dispositive are not examined. Costs are borne by the unsuccessful appellant, with due regard to financial circumstances (consid. 2-8).

Texto completo

{T 0/2}
6B_213/2011

Urteil vom 8. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Betrug, Widerruf,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Dezember 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2010 im Berufungsverfahren des mehrfachen Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit sechs Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 151 Tage erstandener Untersuchungshaft. Eine mit einem früheren Urteil für eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von acht Monaten angesetzte Probezeit von drei Jahren wurde um eineinhalb Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, er sei von allen Anschuldigungen freizusprechen.

2.
Soweit der Beschwerdeführer das Urteil der ersten Instanz als fehlerhaft bezeichnet, ist darauf nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur das Urteil der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf ein unparteiisches Gericht sei verletzt worden. Diese Rüge kann indessen nicht mit Vorwürfen gegen den polizeilichen Ermittler begründet werden. Inwieweit die Vorinstanz parteiisch gewesen sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

4.
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich auf Unterlagen abgestützt, "welche weder eine vollständige Untersuchung noch ein schlüssiges Untersuchungsergebnis darstellen". Konkret bringt er vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Aussagen zweier Mittäter widersprüchlich seien. Inwieweit in deren Aussagen Widersprüche enthalten sein sollen, sagt er indessen nicht. Er macht geltend, eine weitere Person sei nicht in die Untersuchung einbezogen worden, was "möglicherweise" mehr Licht in die Sache gebracht hätte. Was diese Person hätte aussagen können, um den Beschwerdeführer zu entlasten, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Er bemängelt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Zellengenossen eines Mittäters als Zeugen zu befragen. Dazu hat sich die Vorinstanz geäussert (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7/8 E. 3). Was daran willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Was der Beschwerdeführer schliesslich in Bezug auf die von ihm bei den Betrügereien verwendeten Adressen vorbringt (vgl. Beschwerde S. 2), ist unverständlich. Die Vorinstanz wirft ihm vor, er habe bei Internetbestellungen die Adressen von Kreditkarteninhabern missbräuchlich verwendet (angefochtener Entscheid S. 14). Dass es sich dabei "nicht um fremde Adressen" gehandelt habe, ist offensichtlich abwegig.
Aus der Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte.

5.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei von jeglicher Schadenersatzpflicht zu befreien, ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat ein Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Sie hat den Beschwerdeführer somit nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.

6.
Da es beim Schuldspruch und der Strafe bleibt, ist der Beschwerdeführer für die Untersuchungshaft nicht zu entschädigen.

7.
Die Vorinstanz hat angeordnet, dass ein beschlagnahmtes Notebook dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen auszuhändigen sei. Sein Antrag, das Notebook sei ihm herauszugeben, ist gegenstandslos.

8.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn

Palavras-chave

fraudcriminal appealarbitrarinessimpartial tribunalnon-entrycivil claimcourt costsprobation extension

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal was admissible against the cantonal first-instance judgment and whether the challenges to factual findings met the specificity threshold.

Decisão extraída

The complaint was inadmissible to the extent it attacked the first-instance judgment, and the objections to fact-finding were insufficiently reasoned and purely appellatory.

Fundamentação extraída

Only the last cantonal instance could be challenged; allegations of bias against the police investigator did not show bias of the court; factual complaints lacked precise substantiation required for arbitrariness review.

Questão jurídica principal

Whether the defendant had to be freed from civil damages liability and his request to return the seized notebook be granted.

Decisão extraída

No damages order was made in the appealed judgment, because the civil claim was sent to the ordinary civil court; the notebook request was moot because the lower court already ordered return after finality on first request.

Fundamentação extraída

There was no enforceable damages obligation in the criminal judgment, and the notebook issue had already been resolved by the cantonal court.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Decisão extraída

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Fundamentação extraída

As the appeal was not entered upon, the costs followed the outcome under the Federal Supreme Court Act.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.