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6B_210/2009 ΓÇó Non-entry on complaint against racial discrimination conviction
6B_210/2009Tribunal Federal / Divisão Penal25 de mar. de 2009Dismissed
The Swiss Federal Supreme Court declared both the recusal request and the criminal complaint inadmissible because the filing consisted of querulous, abusive and rights-abusing allegations, including anti-Zionist accusations, and therefore could not be examined under the Federal Supreme Court Act. The request for free legal aid was refused because the complaint had no prospects of success. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG; querulous and abusive submissions justify non-entry on a complaint without substantive examination. Statements that merely attack the judiciary with inflammatory, unsupported accusations fall outside admissible legal argumentation. A recusal request founded on such submissions is likewise not entertained. Free legal aid under Art. 64 BGG is excluded where the remedy is manifestly devoid of prospects of success. Costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_210/2009
Urteil vom 25. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rassendiskriminierung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 6. Februar 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Ein Ausstandsbegehren, wonach Bundesrichter unter anderem dann in den Ausstand treten sollen, wenn sie sich "an zionistische Weisungen gebunden fühlen", ist querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung. Sie beschränkt sich indessen auf querulatorische und rechtsmissbräuchliche Ausführungen im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (z.B.: "Es ist eine absolute Schande für die Schweizer Justiz, diese aus zionistischen Kreisen durchgesetze Weisung ... ungeprüft zu übernehmen ..."). Auf derartige Vorbringen und damit auf die gesamte Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Im Übrigen lassen die Akten eine Herabsetzung der üblicherweise bei Nichteintretensentscheiden angesetzten Gerichtsgebühr nicht zu.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn