Reduction of appointed counsel fees upheld

6B_183/2007Tribunal Federal / Divisão Penal5 de set. de 2007Dismissed

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The Federal Supreme Court dismissed a criminal-law complaint by an appointed defense counsel who challenged the reduction of his fee in a fine-conversion proceeding. It held that the appellant's equal-treatment argument failed because appointed counsel's compensation is based on a public-law relationship with the canton and is not comparable to the remuneration of private defense counsel. The court also declined to examine undeveloped constitutional references to earlier case law. The appellant was ordered to pay CHF 2,000 in court costs.

Sumário Omnilex

Art. 8 Abs. 1, 9 und 29 Abs. 3 BV; Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG: Entschädigung des amtlichen Verteidigers und Gleichbehandlung mit dem Privatverteidiger. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen Kanton und beigezogenem Rechtsbeistand; sie ist weder vom Obsiegen noch vom Unterliegen der verteidigten Person abhängig. Amtliche und private Verteidigung sind für die Honorierung nicht ohne Weiteres vergleichbar. Eine Herabsetzung der Entschädigung wegen amtlicher Verteidigung verletzt den Gleichheitssatz nicht, sofern die kantonale Regelung die verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen einhält und die Rügen hinreichend substantiiert erhoben werden (vgl. insb. consid. 3 und 4).

Texto completo

{T 0/2}
6B_183/2007 /bri

Urteil vom 5. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Verfahrensentschädigung und Kosten,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen bewilligte am 31. März 2006 in einem Verfahren, in welchem eine Busse von Fr. 4'000.-- in drei Monate Haft umgewandelt werden sollte, ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Es bestimmte G.________ als amtlichen Rechtsbeistand.
B.
Das Kreisgericht St. Gallen wies am 17. August 2006 den Antrag auf Umwandlung der Busse in Haft ab und entschädigte den amtlichen Verteidiger, der eine Kostennote über Fr. 5'017.35 eingereicht hatte, mit Fr. 2'014.25 (inkl. Barauslagen und MWSt).

Das Kantonsgericht St. Gallen hiess am 7. Februar 2007 eine Kostenbeschwerde von G.________ teilweise gut und setzte die Entschädigung für das Bussenumwandlungsverfahren auf Fr. 3'021.40 fest.
C.
G.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
2.
Dem Verfahren, ob die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung rechtmässig bemessen wurde, liegt ein Strafurteil (Anwendung des Strafgesetzbuches) zugrunde. Es handelt sich folglich um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG.

Da der Entscheid des Kantonsgerichts im Kanton letztinstanzlich ist und der Beschwerdeführer vor Vorinstanz Parteistellung hatte, sind auch die Eintretensvoraussetzungen der Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 BGG erfüllt.

Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde in Strafsachen ist somit grundsätzlich einzutreten.
3.
Das Anwaltsgesetz des Kantons St. Gallen (AnwG; sGS 963.70) bestimmt in Art. 31:

  • Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert (Abs. 1).
  • Das Honorar nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Abs. 3).
    Gestützt auf letztere Bestimmung kürzte die Vorinstanz den Honoraranspruch des Beschwerdeführers um 20 %.
    3.1 Dieser macht geltend, die vorinstanzliche Praxis führe dazu, dass bei vollständigem Obsiegen ein privater Verteidiger vom Staat grundsätzlich 100 % seiner Kosten ersetzt erhalte, ein amtlicher in derselben Situation aber nur 80 %. Für diese Ungleichbehandlung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, was eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV darstelle. Zwischen einem amtlichen und privaten Verteidiger bestehe kein qualitativer Unterschied und auch die öffentliche Aufgabe, die ein amtlicher Verteidiger erfülle, rechtfertige eine Honorarkürzung nicht. Sein Entschädigungsanspruch basiere bei einem vollständigen Obsiegen nicht auf der amtlichen Verteidigung als solcher, sondern darauf, dass die verteidigte Person zu Unrecht angeklagt worden sei und eines Verteidigers bedurfte. Folgerichtig sei diesem für den erzielten Freispruch die gleiche Entschädigung zuzusprechen, wie sie einem privaten Verteidiger in derselben Situation unstreitig zustünde.
    3.2 Private und amtliche Verteidiger sind in der Regel gleich qualifiziert. Es ist auch davon auszugehen, dass sie ihre Arbeit gewissenhaft verrichten. Vergleicht man lediglich die Qualifikation und den Arbeitseinsatz eines privaten und eines amtlichen Verteidigers, dürfte nach der Logik des Beschwerdeführers das Honorar eines amtlichen Rechtsbeistands auch nicht gekürzt werden, wenn sein Mandant im Verfahren vollständig unterliegt, weil er auch bei einem solchen Verfahrensausgang eine vollwertige Leistung erbracht hat. Dass die niedrigere Entschädigung amtlicher Verteidiger vor der Verfassung nicht standhalte, rügt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich. In BGE 132 I 201 wird ausführlich dargelegt, wie sich die Entschädigung für amtliche Verteidigung in den Kantonen entwickelt hat und welche Minimalansätze die kantonalen Regelungen erfüllen müssen, damit sie der Bundesverfassung gerecht werden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der amtliche Verteidiger bei einem vollständigen Obsiegen nicht zu entschädigen, weil die verteidigte Person zu Unrecht angeklagt worden ist, sondern weil er eines Verteidigers bedurfte. Im gegenteiligen Fall des Unterliegens ist er nämlich ebenfalls zu entschädigen, obwohl sein Mandant zu Recht angeklagt worden ist. Rechtsgrundlage für die Entschädigung ist in beiden Fällen das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Inwiefern dieses öffentlich-rechtliche Verhältnis in ein privates zwischen dem amtlichen Verteidiger und dessen Mandanten umgewandelt werden könnte, sobald dieser obsiegt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Weil aber diese beiden Rechtsverhältnisse nicht vergleichbar sind, ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Gleichheitssatz verletzt, unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer verweist auf BGE 121 I 113, um seine Verfassungsrügen zu stützen. Da er sich mit der vorinstanzlichen Begründung - die sich ausdrücklich zu diesem Entscheid äussert und darlegt, dass die Rechtslage im Kanton St. Gallen eine andere ist - nicht auseinandersetzt, ist darauf nicht einzutreten.

Unbehelflich ist aus den nämlichen Gründen der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.421/2000 vom 10. Januar 2001. Ohne substantierte Auseinandersetzung mit dem massgebenden kantonalen Recht lässt sich eine Verfassungsrüge nicht begründen.

Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 9 und 29 Abs. 3 BV rügt, genügt ein Hinweis auf BGE 132 I 201.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Folglich hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

appointed counsellegal feesequal treatmentconstitutional complaintcourt costscriminal procedure

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Questão jurídica principal

Whether the 20% reduction of appointed counsel's fee under cantonal law violated equality, arbitrariness, or due process guarantees.

Decisão extraída

No. The court held that appointed and private counsel are not comparable for fee purposes because the compensation arises from the public-law relationship between the canton and the appointed lawyer, not from the outcome of the criminal case or a private mandate.

Fundamentação extraída

The court stressed that the same public-law basis governs compensation whether the client wins or loses. Since the two remuneration regimes are not comparable, the equal treatment complaint failed; the appellant also did not substantiate a direct constitutional attack on the cantonal fee scheme itself.

Questão jurídica principal

Whether the appellant's citation of earlier case law justified a constitutional challenge against the cantonal court's reasoning.

Decisão extraída

No admissible challenge was raised. The appellant failed to engage with the cantonal court's specific reasoning distinguishing the cited precedents and with the relevant cantonal law.

Fundamentação extraída

Without a substantiated confrontation with the decisive reasoning and cantonal framework, the constitutional complaint could not be reviewed.

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