Restoration of appeal deadline denied in criminal case

6B_179/2009Tribunal Federal / Divisão Penal26 de mar. de 2009Dismissed

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The Federal Supreme Court dismissed a criminal complaint against a cantonal ruling that had refused restoration of the appeal deadline after a traffic-law conviction. The appellant argued that illness prevented timely filing, but the court held that he had not shown an unexcused obstacle: he was still able to act during part of the deadline and could have instructed a representative. Because the appeal was manifestly unsuccessful, the request for free legal aid was also denied. Reduced court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 50 and 64 BGG; restoration of a lapsed appeal deadline and legal aid; a deadline is restored only if the party proves that an unavoidable obstacle prevented timely action or timely instruction of a representative throughout the relevant period. Illness as such is insufficient where the party remained capable of acting or mandating counsel during part of the term; vague assertions do not satisfy the burden of showing excusable default. Legal aid is refused when the proceeding lacks prospects of success. Costs are allocated to the losing party, subject to reduction for limited means.

Texto completo

{T 0/2}
6B_179/2009

Urteil vom 26. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Februar 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 12. November 2008 verurteilte der Gerichtspräsident 2 von Signau-Trachselwald X.________ wegen Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Eine dagegen gerichtete Appellation hätte bis zum 24. November 2008 beim Gerichtskreis Signau-Trachselwald zuhanden der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern erklärt werden müssen. Diese Frist hat X.________ mit einer Eingabe vom 28. November 2008 verpasst. In der Folge stellte er am 23. Januar 2009 sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist, in welchem er geltend machte, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unmöglich gewesen, die gesetzliche Frist zur Appellationserklärung einzuhalten. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist mit Beschluss vom 3. Februar 2009 ab, und es trat auf die Appellation nicht ein.
Dagegen wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 3. Februar 2009 sei aufzuheben. Seinem Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei stattzugeben, und auf die Appellation sei einzutreten. Für das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.
Dem Beschwerdeführer wurde am 12. November 2008 im Anschluss an die erstinstanzliche Urteilseröffnung eine Kopie des Urteils des Gerichtspräsidenten von Signau-Trachselwald ausgehändigt, weshalb die gesetzliche Appellationsfrist von zehn Tagen am 13. November 2008 zu laufen begann und am 24. November 2008 endete (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2). Der im Urteil vom 12. November 2008 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist denn auch ganz klar zu entnehmen, dass eine Appellation gegen dieses Urteil innerhalb von zehn Tagen ab Empfang der schriftlichen Urteilsmitteilung beim Gerichtskreis Signau-Trachselwald zuhanden der Strafkammern des Obergerichts mündlich zu Protokoll oder schriftlich erklärt werden könne (Kantonale Akten act. 223). Es ist unverständlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, er habe vergeblich auf den vom Gerichtspräsidenten in Aussicht gestellten schriftlichen Bescheid gewartet (Beschwerde S. 5 Ziff. 4).
Die Vorinstanz übersah im Übrigen nicht, dass der Beschwerdeführer während der 10-tägigen Appellationsfrist in ärztlicher Behandlung war. Sie erwog indessen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht imstande gewesen wäre, trotz seiner Arzttermine vom 18. November 2008 und 24. November 2008 fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Dazu komme, dass sein Bruder als Dr. iur. Fürsprecher zu sein scheine, und er diesen rechtzeitig um Rat hätte angehen können (angefochtener Entscheid S. 3/4 E. 3).
Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Nach seiner eigenen Darstellung wäre er nach der Gerichtsverhandlung vom 12. November 2008 mindestens bis zum 18. November 2008 in der Lage gewesen, die Appellation zu erklären oder erklären zu lassen (Beschwerde S. 2). Er macht allerdings geltend, bedeutsam für die Frage, ob eine Krankheit im Sinne eines unverschuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten habe, sei vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtige, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (Beschwerde S. 4, Begründung, Ziff. 1). Dies mag richtig sein. Der Beschwerdeführer macht indessen nur geltend, er habe zwischen dem 18. November 2008 und dem Ablauf der Frist am 24. November 2008 keine Schreibarbeiten erledigen können (Beschwerde S. 5 Ziff. 3). Folglich behauptet er selber nicht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, nach dem 18. November 2008 einen Fachmann und insbesondere seinen Bruder mit der Wahrung seiner Interessen zu betrauen (vgl. auch Chronologie der Ereignisse, Beschwerde S. 2/ 3). Die Angabe, der Bruder sei "gegen Ende der Frist" abwesend gewesen (Beschwerde S. 5 Ziff. 4), ist zu unbestimmt, als dass sie gehört werden könnte. Wäre der Beschwerdeführer aber in der Lage gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Frist für seine Interessenwahrung durch eine Drittperson zu sorgen, so kann davon, dass das Fristversäumnis unverschuldet wäre, nicht die Rede sein.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Palavras-chave

deadline restorationappeal deadlineillnessunexcused defaultlegal aidcourt costscriminal procedure

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Questão jurídica principal

Whether the missed cantonal appeal deadline should be restored because illness constituted an excusable obstacle.

Decisão extraída

The deadline was not restored because the appellant did not show that illness prevented him, or a timely instructed third party, from acting within the deadline.

Fundamentação extraída

He was able to act at least until 18 November 2008 and failed to prove inability to instruct a representative for the remaining time; vague assertions about his brother's absence were insufficient. Thus the lapse was not without fault.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court should grant legal aid for the appeal.

Decisão extraída

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Since the complaint was manifestly unfounded, the statutory condition of non-frivolousness was not met.

Questão jurídica principal

How the court costs should be allocated.

Decisão extraída

Costs were imposed on the appellant, with a reduced fee reflecting his financial situation.

Fundamentação extraída

The losing party bears the costs, but the fee was moderated due to the appellant's financial circumstances.

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