Arbitrary finding on timeliness proof of appeal filing

6B_174/2011Tribunal Federal / Divisão Penal17 de mai. de 2011Granted

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The Federal Court dealt with a criminal-law complaint against a Zurich cantonal decision that had refused to enter into an appeal for lack of proof of timely filing. It held that only the complaint filed on 9 March 2011 was timely before the Federal Court, while the later filing was late. On the merits, however, the Federal Court found the cantonal court's assessment of the evidence arbitrary: the transport ticket showed a purchase at 22:56 and was valid for only half an hour, so the lower court's inference that the appellant must have bought it before 22:30 was unsustainable. The complaint was upheld, the cantonal decision annulled, the case remanded, and no court costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; arbitrariness in factual assessment and proof of timely filing of a cantonal appeal. A cantonal non-entry decision is arbitrary when its decisive inference is inconsistent with the evidentiary record and disregards objectively verifiable indications supporting timely filing. Where the lower court's reasoning is based on a manifestly erroneous understanding of the duration or time stamp of a ticket used as proof, the decision cannot stand (consid. 3). New allegations before the Federal Court must, however, be raised within the statutory appeal period; a later submission is inadmissible even if it contains a new fact (consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}
6B_174/2011

Urteil vom 17. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Januar 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 25. Januar 2011 auf einen Rekurs von X.________ gegen eine Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen vom 15. Juli 2010 nicht ein, weil X.________ den Beweis, dass sie die Rekursfrist wahrte, verpasst habe.
X.________ wendet sich mit zwei Beschwerden vom 9. März und 23. April 2011 ans Bundesgericht und beantragt, es seien der Beschluss aufzuheben und das Verfahren an die Hand zu nehmen.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben mit Eingaben vom 6. bzw. 9. Mai 2011 auf Vernehmlassungen verzichtet.

2.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2011 zugestellt. Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, bis 9. März 2011 beim Bundesgericht eingereicht werden. Die Eingabe vom 23. April 2011 ist verspätet. Selbst wenn die Beschwerdeführerin darin ein Novum im Sinne von Art. 99 BGG vorbringen sollte, wie sie geltend macht, kann sie damit nicht gehört werden, weil auch zulässige Noven innert der Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 1 BGG vorgetragen werden müssen. Unter dem Gesichtswinkel der Rechtzeitigkeit ist nur auf die Eingabe vom 9. März 2011 einzutreten.

3.
Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil ihr der Beweis, dass sie den Rekurs am letzten Tag der Frist, dem 9. September 2010, vor 24.00 Uhr der Post übergab, nicht gelungen sei. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 6).
Unbestrittenermassen ist es Sache der Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie den Rekurs am 9. September 2010 vor Mitternacht der Post übergab. Sie will diesen Beweis mit einem Einzelbillett für eine Kurzstrecke des Zürcher Verkehrsverbunds führen, welches sie nach Einwurf des Rekurses in den Briefkasten der bereits geschlossenen Sihlpost für die Rückfahrt an der Haltestelle Sihlpost bezogen habe. Das Billett trägt oben den Aufdruck: "Gültig bis 09.09.10 um 23:30 Uhr" (KA act. 14). Weil die Vorinstanz davon ausgeht, ein Einzelbillett für eine Kurzstrecke sei eine Stunde gültig, kommt sie gestützt auf den erwähnten Ausdruck zum Schluss, das von der Beschwerdeführerin eingereichte Billett müsse vor oder spätestens exakt um 22.30 Uhr gelöst worden sein. Dies stehe aber im Widerspruch zur Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie erst nach dem Schalterschluss um 22.30 Uhr bei der Sihlpost angekommen sei (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5).
Der von der Vorinstanz angenommene Widerspruch besteht indessen nicht, denn ihre für den Ausgang der Sache entscheidende und im Urteilstext unterstrichene Feststellung, die Beschwerdeführerin müsse das Billett vor oder spätestens exakt um 22.30 Uhr gelöst haben, ist offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Zunächst ist festzuhalten, dass das Einzelbillett für Kurzstrecken des Zürcher Verkehrsverbundes nur eine halbe Stunde gültig ist und nicht, wie die Vorinstanz meint, eine Stunde (www.vbz.ch/Tickets/Sortiment&Preise/Einzelbillett). Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Billett trägt denn auch unten beim Preis einen weiteren Aufdruck, aus dem sich ergibt, dass es um 22.56 Uhr gelöst wurde ("A 01065 09092256 002011 Fr. 2.10").
Gestützt auf das Billett ist es entgegen der Annahme der Vorinstanz möglich, dass die Beschwerdeführerin erst nach dem Schalterschluss des Dringlichkeitsschalters um 22.30 Uhr bei der Sihlpost ankam, den Rekurs dort (mit von ihr gemäss KA act. 6 tatsächlich verwendeten Automatenmarken) frankierte, ihn einwarf, dann zur nahe gelegenen Haltestelle ging und dort um 22.56 Uhr das Billett für die Rückfahrt löste. Diese Darstellung ist sogar plausibel, weil die Existenz des um 22.56 Uhr an der Sihlpost gelösten Billetts es als eher unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darstellung erst nach Ablauf der Rekursfrist, also nach 24.00 Uhr, bei der Sihlpost angekommen sein könnte. Immerhin wäre z.B. denkbar, dass eine Drittperson vor Mitternacht zur Sihlpost geschickt wurde, um dort ein Trambillett als fingiertes Beweismittel zu erwerben, während die Beschwerdeführerin selber die Rechtsschrift, die nicht mehr rechtzeitig fertig wurde, erst nach Mitternacht und damit nach Ablauf der Frist zur Post gebracht hätte.
Zusammengefasst erweist sich die Hauptüberlegung der Vorinstanz als willkürlich. Das eingereichte Billett lässt es als möglich und sogar plausibel erscheinen, dass sich die Vorgänge wie von der Beschwerdeführerin behauptet abgespielt haben könnten. Ansonsten muss für die Existenz des um 22.56 Uhr an der Sihlpost bezogenen Billetts eine Erklärung gefunden werden. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Billett vermöge in Bezug auf einen rechtzeitigen Einwurf der Eingabe von vornherein nichts zu belegen (angefochtener Entscheid S. 4/5), nicht haltbar. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys C. Monn

Palavras-chave

arbitrarinesstimelinessproof of filingnon-entryappeal periodremandcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Federal Court complaint filed on 23 April 2011 was timely

Decisão extraída

Only the complaint of 9 March 2011 was timely; the later filing was out of time and could not be considered, including any new matter raised therein.

Fundamentação extraída

The challenged decision was served on 7 February 2011, so the deadline expired on 9 March 2011. Even admissible new allegations must be raised within that deadline.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court's finding that the appellant failed to prove timely posting of the appeal was arbitrary

Decisão extraída

Yes. The lower court's decisive inference from the transport ticket's validity period and alleged time of purchase was manifestly incorrect and arbitrary.

Fundamentação extraída

The ticket was valid only for half an hour, not one hour, and its printed timestamp showed it was purchased at 22:56. This made the appellant's account plausible and did not exclude timely mailing before midnight.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal non-entry decision should be set aside and remanded

Decisão extraída

Yes. Because the decisive reasoning was arbitrary, the challenged decision had to be annulled and the matter remitted for a new decision.

Fundamentação extraída

Once the factual basis of the non-entry decision collapsed, the Federal Court could not uphold the cantonal ruling.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

Given the outcome of the appeal, no fees were levied.

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