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6B_17/2008 ΓÇó Non-entry on criminal appeal; legal aid and defense fee challenge
6B_17/2008Tribunal Federal / Divisão Penal7 de mar. de 2008Dismissed
X.________ appealed a Federal Criminal Court judgment convicting him of qualified drug offenses and a weapons offense, seeking a lower prison sentence and higher compensation for his appointed lawyer. The Federal Supreme Court held that his criticism of the psychiatric expertise was merely appellatory and did not establish arbitrariness; the sentencing challenge therefore failed as well. It further found that he had no legally protected interest in contesting the amount awarded to official defense counsel. The court consequently did not enter into the appeal, denied legal aid as hopeless, and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.
Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; non-entry on a criminal appeal, standing to challenge the fee of appointed counsel, and legal aid for hopeless appeals. Medical or psychiatric expertise is subject to free judicial assessment, but departure from a court expertise requires serious, substantiated doubts as to its conclusiveness; mere appellatory criticism is insufficient to establish arbitrariness (consid. 2.1). A convicted person lacks a legally protected interest to challenge the amount of compensation awarded to appointed counsel, because any undercompensation affects the relationship between the state and the defense, not the defendant (consid. 2.2). Where all complaints are inadmissible or manifestly unavailing, the appeal is dealt with under Art. 108 BGG and legal aid must be refused for lack of prospects of success (consid. 2.3).
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6B_17/2008 /hum
Urteil vom 7. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Urs Grob,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Zurechnungsfähigkeit; Strafzumessung; Entschädigung amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 26. September 2007.
Erwägungen:
1.
X.________ wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. September 2007 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 sowie Ziff. 2 BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und mit 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 599 Tagen Untersuchungshaft bestraft. Der amtliche Verteidiger, Advokat Urs Grob, wurde mit Fr. 45'000.-- entschädigt.
2.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 7. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die Freiheitsstrafe auf maximal 2 Jahre und 4 Monate zu reduzieren und die zu entschädigenden Aufwendungen für die amtliche Verteidigung auf Fr. 56'367.85 festzusetzen.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet das für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit eingeholte psychiatrische Gutachten, weil dieses ohne Berücksichtigung der Akten der Invalidenversicherung erstellt worden sei.
Wie jedes Beweismittel unterliegen Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Der Richter hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 128 I 81 E. 2, S. 86; 118 Ia 144). Das Bundesstrafgericht hat indessen zum vor Bundesgericht wiederholten Einwand des Beschwerdeführers Stellung genommen und ausgeführt, die von ihm eingereichten Arztberichte enthielten zwar Aussagen zu seiner gesundheitlichen Situation, Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne einer Funktionsstörung im Rahmen des Abnormen oder eines pathologischen Schwachsinns liessen sich ihnen aber nicht entnehmen (angefochtenes Urteil, S. 30). Die Kritik des Beschwerdeführers hieran ist rein appellatorisch und nicht geeignet, Willkür darzutun, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 130 I 258 E. 1.3). Entsprechend lässt sich auch die Strafzumessung der Vorinstanz nicht beanstanden.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Entschädigung, die seinem Anwalt als amtlicher Verteidiger gewährt wurde, als zu niedrig anficht, fehlt es ihm am für die Beschwerdeführung erforderlichen rechtlich geschützten Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), zumal der Staat ihn zur Rückerstattung erbrachter Leistungen anhalten könnte, während der unentgeltliche Vertreter seinerseits nicht befugt ist, von ihm eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, selbst wenn die staatliche Entschädigung nicht dem vollen Honorar entsprechen sollte (BGE 122 I 322 E. 3b; 117 Ia 22 E. 4e; 108 Ia 11 E. 1).
2.3 Auf die Beschwerde ist demnach insgesamt im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 35) ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Zünd Arquint Hill