Lack of standing for criminal complaint by mere informants

6B_169/2009Tribunal Federal / Divisão Penal5 de mar. de 2009Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court held that X. and Y. Z. lacked standing to challenge the non-entry decision. They had merely filed a criminal complaint and were neither victims under the Victim Assistance Act nor otherwise entitled to complain about the prosecution of third parties. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellants jointly and severally.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Art. 2 Abs. 1 OHG; standing to lodge a criminal complaint before the Federal Supreme Court. The victim’s standing presupposes an immediate impairment of physical, sexual or psychological integrity; a mere injured party, and a fortiori a mere informant, is not entitled to challenge decisions affecting only the public criminal claim. The private interest in punishment is merely factual, not legal. Where the complainant is neither victim nor injured party, the court does not enter into the complaint (Art. 108 BGG). Court costs may be imposed on the unsuccessful complainant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
6B_169/2009/sst

Urteil vom 5. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X. und Y. Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Veruntreuung, Urkundenfälschung, evtl. Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 6. Februar 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer haben am 16. September 2008 Anzeige gegen die Bürgergemeinde A.________ sowie gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bürgergemeinde wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie eventuell wegen Betrugs eingereicht. In ihrer Beschwerde an die Staatsanwaltschaft vom 20. November 2008 haben sie präzisiert, dass die Bürgergemeinde nicht strafbar sei, jedoch deren Organe. Insoweit liege Amtsmissbrauch, Gebührenüberforderung und ungetreue Amtsführung vor.
Zu den grundsätzlich beschwerdelegitimierten Personen gehört das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Demgegenüber ist der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, soweit es um den staatlichen Strafanspruch geht. Dieser steht dem Staat zu. Der Geschädigte hat an der Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches und kein rechtliches Interesse (BGE 133 IV 228 E. 2). Erst recht nicht legitimiert ist der blosse Anzeigeerstatter, der weder Opfer noch Geschädigter ist, und dem es auch an einem tatsächlichen Interesse an de Bestrafung fehlt.
Die Beschwerdeführer sind blosse Anzeigeerstatter und jedenfalls nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG, weshalb sie zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert sind. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Palavras-chave

standingcriminal complaintvictim statusinformantinadmissibilitycourt costs