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6B_144/2007 ΓÇó Timeliness of criminal complaint for negligent bodily harm
6B_144/2007Tribunal Federal / Divisão Penal22 de mai. de 2007Dismissed
The complainant challenged the cantonal refusal to open criminal proceedings for negligent bodily harm over allegedly defective contact lenses. The Federal Supreme Court held that the appeal could not be directed against the earlier non-opening decision, only against the final cantonal decision. It further confirmed that negligent bodily harm is generally prosecutable only upon complaint under Art. 125(1) StGB and rejected the argument that a complaint was unnecessary. The court also upheld the finding that the complaint had been filed too late under Art. 31(1) StGB. Legal aid was refused as the appeal was hopeless, and costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.
Art. 80 Abs. 1, 90 Abs. 1 BGG; Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 31 Abs. 1 StGB; Art. 64 and 66 Abs. 1 BGG: admissibility of the federal appeal and timeliness of the criminal complaint. A federal appeal lies only against the final cantonal decision concluding the proceedings; it is inadmissible insofar as it targets an earlier non-opening decision. Negligent bodily harm is prosecuted on complaint unless the aggravated form of Art. 125(2) StGB applies. For the timeliness of the complaint, decisive is the actual knowledge of offence and offender by the entitled person; merely hypothetical later knowledge is irrelevant. Where the appeal is manifestly unsuccessful, legal aid must be refused and costs charged to the appellant (consid. 2-4).
{T 0/2}
6B_144/2007 /hum
Urteil vom 22. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5,
4144 Arlesheim.
Gegenstand
Verzicht auf Verfahrenseröffnung (fahrlässige Körperverletzung),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 erstattete X.________ bei den Behörden des Kantons Basel-Landschaft Strafanzeige gegen den Geschäftsführer eines Optikergeschäftes wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Beschuldigte habe ihm im Frühling 2006 qualitativ minderwertige Kontaktlinsen verkauft, die in seinen Augen zerbrochen seien, was zu Verletzungen geführt habe. Am 27. November 2006 verzichtete das Statthalteramt Arlesheim auf die Eröffnung eines Verfahrens. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 12. März 2007 abgewiesen. Das Gericht stellte unter anderem fest, X.________ habe den Strafantrag verspätet gestellt.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Entscheide vom 27. November 2006 und 12. März 2007. Zudem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 27. November 2006 wendet, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerde kann sich nur gegen den Entscheid richten, den die letzte kantonale Instanz erlassen und der das kantonale Verfahren abgeschlossen hat (Art. 80 Abs. 1 und 90 Abs. 1 BGG).
Immerhin ist anzumerken, dass sein Vorbringen, eine Anzeige könne immer und gegen jede Person eingereicht werden, weshalb ein Strafantrag nicht zwingend erforderlich sei (Beschwerde S. 1 Abs. 2), unbegründet ist. Die fahrlässige Körperverletzung ist eine Straftat, die gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB nur auf Strafantrag hin verfolgt wird. Dass keine schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB vorliegt, bei welcher der Täter von Amtes wegen verfolgt würde, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 4 Ziff. 4).
3.
In Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe "ein paar Wochen nach dem Kauf" auf die neuen Linsen gewechselt, und drei Tage später seien die Beschwerden aufgetreten (angefochtener Entscheid S. 4 E. 5). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die Kontaktlinsen (theoretisch) "noch einige Monate in Reserve" hätte halten können, bis er sie dann zum Gebrauch verwendet hätte (Beschwerde S. 5 Ziff. 5). Dieser Einwand ist unbegründet. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der antragsberechtigten Person Tat und Täter tatsächlich bekannt wurden (Art. 31 Abs. 1 StGB). Dass sich diese Kenntnisnahme grundsätzlich auch erst später hätte ereignen können, ist unerheblich. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, geht an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung muss abgewiesen werden, weil das Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: