Late criminal appeal dismissed as inadmissible

6B_141/2014Tribunal Federal / Divisão Penal11 de fev. de 2014Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged a cantonal criminal decision, but the Federal Supreme Court found that the 30-day appeal period started on receipt of the judgment by counsel on 2013-11-15 and expired on 2013-12-16. Since the appeal was only handed to the post office on 2014-01-14, it was manifestly late. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG and exceptionally waived court costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Fristenlauf bei Zustellung an die Rechtsvertreterin und Nicht­eintritt bei verspäteter Beschwerde. Der Fristenbeginn knüpft an die Zustellung der vollständigen Ausfertigung an den bevollmächtigten Vertreter an; der Tag der Zustellung zählt nicht mit. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag. Eine nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist der Post übergebene Eingabe ist verspätet und führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten. Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (consid. 1-2).

Texto completo

{T 0/2}

6B_141/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das BetmG,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss postalischer Empfangsbestätigung ging der angefochtene Entscheid am 15. November 2013 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Frist begann am 16. November 2013 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 45 Abs. 1 BGG) am 16. Dezember 2013. Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts am 14. Januar 2014 übergeben und ist damit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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